Kaskoschaden

Der Kaskoschaden ist der Schaden, der durch eine Kaskoversicherung ersetzt werden kann und durch eigenes Verschulden am eigenen Fahrzeug eingetreten ist. Hierbei entstehen häufig Probleme bei der Schadensermittlung und –berechnung.

Die Versicherungen übernehmen in der Regel keine Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen, sondern lassen die Fahrzeuge durch eigene Sachverständige begutachten, die dabei natürlich im wirtschaftlichen Interesse der Versicherung und somit nur bedingt neutral arbeiten.

Daher gilt es, auch mit anwaltlicher Hilfe, den Dialog mit der Versicherung zu suchen und sich nicht zu scheuen, auch nach Lösungen zur Beauftragung eines neutralen Sachverständigen zu suchen.

Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg

Restwert

Der Restwert beschreibt den Wert, zu dem ein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert werden kann. Rechnerisch ergibt sich der Restwert aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. Reparaturkosten und Minderwert.

Im rechtlichen wie wirtschaftlichen Zusammenhang interessant wird der Restwert bei der Frage der Schadensregulierung nach einem Unfall. Hier entsteht auch das Spannungsfeld der Interessen im Zusammenhang mit der Frage nach dem „richtigen“ Restwert.

Nach § 254 BGB ist der Geschädigte nach einem Unfall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Daher wird er, wie auch Unfallversicherer, versuchen, von einem möglichst hohen Restwert ausgehen zu können, der in eine Anrechnung mit eingeht.

Auf der anderen Seite existiert natürlich ein großer Markt für unfallbeschädigte Fahrzeuge. Die Händler dieser Fahrzeuge haben ein wirtschaftliches Interesse, für Unfallwagen möglichst wenig bezahlen zu müssen, um so größere Gewinnspannen erzielen zu können.

Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die Werterzielung des dem Geschädigten regional zugänglichen Marktes an. So muss ein Geschädigter z.B. nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 13.10.2009 (Az.: VI ZR 318/08) nicht extra im Internet nach den höchsten Geboten recherchieren.

Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg

Medizinisch-Psychologische Untersuchung

MPU steht als Abkürzung für „medizinisch-psychologische Untersuchung“. Im Volksmund wird die Untersuchung als „Idiotentest“ bezeichnet, der Jurist kennt sie als „Begutachtung der Fahreignung“. Die MPU soll eine Prognoseentscheidung dahingehend treffen, ob der zu Untersuchende sich in Zukunft regelkonform im Straßenverkehr bewähren kann.

Sie ist wichtige Grundlage einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die MPU wird häufig angeordnet bei Fahrzeugführern, die durch Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind oder denen aufgrund der Punktegrenze von 18 der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Deutschlandweit fallen ca. 2/3 aller MPU’s, die von speziellen Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt werden müssen, positiv aus.

Von MPU zu Handy am Steuer

Einspruch

Will man sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen, so ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf. Der Einspruch muss sich nicht gegen den gesamten Bußgeldbescheid richten, sondern kann auch auf Teile dessen, z.B. einzelne von mehreren gemeinsam abgegoltenen Taten oder den Rechtsfolgenausspruch, wie die Höhe der Geldbuße oder ein etwa angeordnetes Fahrverbot, beschränkt werden.

Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides vom Betroffenen oder seinem Verteidiger bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.

Bereits im Bußgeldbescheid muss der Betroffene auf die Möglichkeit des Einspruchs und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 67 OWiG hingewiesen werden.

Ordnungswidrigkeit

Unter „Strafzettel“ verstehen wir im Grunde genommen etwas ganz harmloses. Es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass in Kürze etwas nicht mehr ganz so harmloses geschehen wird und zwar eine schriftliche Verwarnung wegen eines Verkehrsverstoßes per Post.

In der Regel werden Strafzettel an Fahrzeugen angebracht, deren Fahrer oder Halter Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr begangen haben und derzeit abwesend sind. Dem folgt dann auf dem Postweg in der Regel eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro.

Dem Betroffenen stehen dann mehrere Möglichkeiten offen. Er kann die Verwarnung akzeptieren und das Verwarnungsgeld zahlen. Tut er dies nicht oder akzeptiert er ausdrücklich die Verwarnung nicht, so wird ein ordentliches Bußgeldverfahren eröffnet, welches in der Regel mit einem Bußgeldbescheid schließt. Gegen diesen Bußgeldbescheid besteht dann der Rechtsbehelf des Einspruches, über den notfalls sogar eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann.

Von Strafzettel zu Versicherungsschutz

Fahrerflucht

Als Fahrerflucht oder auch Unfallflucht wird im Volksmund das unter Strafe gestellte „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB, im Übrigen einer Vorschrift, die selbst unter Juristen als sehr schwierig empfunden wird, führt zu einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Hierbei ist insbesondere problematisch, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar in einen Unfall verwickelt sind, zum potentiellen Täterkreis gehören, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes jeder, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann“.

Diese Beteiligten haben die Pflicht, gegenüber feststellungsbereiten Personen „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist“, zu ermöglichen. Sollten solche feststellungsbereiten Personen (das kann jeder sein, nicht nur Polizisten!) nicht anwesend sein, so muss auch eine angemessene Zeit gewartet werden.

Sollte auch dann niemand erscheinen, so muss der Unfallbeteiligte diese Angaben unverzüglich bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle nachholen. Angesichts der vielen Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der „Fahrerflucht“ erscheint anwaltliche Hilfe in einem solchen Verfahren nahezu unerlässlich.

Dr. Hartmut Breuer berät Sie in allen Fragen bei Fahrerflucht.

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