Ihre Rechte – Blutprobe bei der Polizei

Wer betrunken Auto gefahren ist, soll häufig bei der Polizei eine Blutprobe abgeben. Beim Fahren unter Drogeneinfluss ist dies ebenfalls zu erwarten.

Früher musste die Polizei dafür den Richter um Erlaubnis bitten. Das Gesetz wurde 2017 aber dahingehend geändert, dass die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr unter dem sog. Richtervorbehalt steht. Sie kann vom Polizeibeamten nun direkt angerordnet (aber nicht durchgeführt!) werden.

Das gilt allerdings nur, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenfahrt besteht. Es kommen im Straßenverkehr folgende Delikte in Betracht:

  • Betrunken Auto gefahren bzw. Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Promillegrenze überschritten im Sinne einer Ordnungswidrigkeit

Unter Umständen kann die Blutprobe der Polizei angefochten werden. Ziel ist es, dass sie nicht gegen Sie verwendet wird. Dazu beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Erklären Sie sich mit der Blutprobe der Polizei nicht einverstanden
  • Beantworten Sie keine Fragen
  • Wirken Sie an weiteren Untersuchungen und Proben nicht mit (Gehversuche, Finger-Übungen etc.)
  • Erklären Sie sich nicht damit einverstanden, dass eine andere Person als ein Arzt bzw. eine vom Arzt beaufsichtigte Fachkraft Ihnen Blut abnimmt. Nur diese Personen dürfen ohne Ihre Einwilligung eine Blutprobe durchführen.
Vorladung als Zeuge durch die Polizei – Ihre Rechte bei der Zeugenvernehmung

Bei Strafverdacht oder nach Verkehrsunfällen lädt die Polizei häufig Zeugen zur Vernehmung vor. Meist geht es darum, den Fahrer zu ermitteln.

Einer Zeugenvorladung der Polizei müssen Sie in einigen Fällen nicht nachkommen! Ob es dennoch sinnvoll ist, zu erscheinen, sollten Sie mit einem Verkehrsrechts Anwalt besprechen. Wir beraten Sie gerne.

Beachten Sie aber bitte: Sie können eine Vorladung der Polizei nicht immer absagen. Zeugen sind nach einer Gesetzesänderung nun zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet, „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“.

Während bislang Zeugen bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen mussten, ist nun also darauf achten, ob die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Vorladung der Polizei ist meist zu entnehmen, ob sie auf einer Initiative der der Staatsanwalt beruht.

Daraus ergibt sich:
  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge durch die Polizei, die nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft geschickt wird: Sie müssen nicht erscheinen.
  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder der Polizei, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt: Sie müssen zur Zeugenvernehmung erscheinen.

Wann eine Zeugenvernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist in der Vorladung anzugeben. Dazu folgende Hinweise:

  • Die Bitte um schriftliche Stellungnahme eines Zeugen erfolgt in den meisten Fällen jedenfalls nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
  • Bei einer unklaren Ermittlungslage wird weiter die Polizei den Zeugen laden, um durch die Vernehmung festzustellen, dass der Zeuge möglicherweise auch als Täter, Mittäter oder Gehilfe in Betracht kommt.

Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an Herrn Dr. Breuer. Als erfahrener Verkehrsrechts Anwalt berät er Sie, ob Sie zur Vernehmung erscheinen müssen bzw. sollten.

Strafe für illegales Autorennen

Seit September 2017 gibt es eine Strafe für illegale Autorennen. Zuvor handelte es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Folgendes bestraft das Gesetz (§ 315d StGB):

  • Ausrichten und Durchführen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens

Beispiel: Derjenige, der das Autorennen vorbereitet und veranstaltet

  • Teilnahme an einem illegalen Autorennen als Fahrer

Die (rasante) Anreise zum Rennen ist allerdings noch nicht als illegales Straßenrennen in diesem Sinne strafbar!

  • Einzelraser, der grob verkehrswidrig versucht, möglichst schnell zu fahren (s.u.)

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sie verschärft sich, wenn

  • es fast zu einem Unfall kommt, der nur aufgrund glücklicher Umstände ausbleibt (Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe)
  • der Fahrer eine Person tötet oder schwer verletzt oder diverse Personen verletzt (sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe)

Etwas überraschend ist für den Laien, dass auch ein Einzelner ein „Rennen“ fahren kann.

Der Einzelraser ist im Rahmen der abschließenden Gesetzesberatungen noch eingefügt worden. Danach ist strafbar, wer

  • mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig be-herrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere

  • den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
  • sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers
  • und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung
anzupassen.

Von der Polizei und den Verkehrsbehörden wird häufig außer Acht gelassen, dass mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht automatisch von einer nicht angepassten Geschwindigkeit die Rede ist. Mitunter ist eine erfolgreiche Verteidigung gegen diesen Vorwurf auch oberhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgsversprechend. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen schon unterhalb der Höchstgeschwindigkeit von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist.

Beispiel 1: Sie fahren auf einer Landstraße (100 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) 90 km/h. Zu diesem Zeitpunkt schneit es stark und die Straße liegt im dichten Nebel. Ihre Geschwindigkeit ist mitunter nicht angepasst.

Beispiel 2: Sie fahren auf derselben Landstraße 105 km/h bei klarer Sicht und trockener Fahrbahn. Gegen den Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit wird man Sie gut verteidigen können.

  • grob verkehrswidrig handelt:

Als grob verkehrswidrig wird ein krasser, besonders gefährlicher Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstanden. Beispiele dafür sind:

Doppelte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung,

Überfahren einer lange schon Rot zeigenden Ampel,

Überholen trotz schlechter Sicht auf den Gegenverkehr,

Auffahren über eine Ausfahrtspur

  • Und rücksichtslos handelt:

Die Polizei schließt meist schon aus den zuvor genannten Umständen, dass Sie rücksichtslos gefahren sind. Hier bestehen Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. In folgenden Fällen ist nämlich nicht von einer rücksichtlosen Fahrweise auszugehen:

Beispiel 1: Sie überholen spontan „grob verkehrswidrig“ und mit überhöhter Geschwindigkeit. Aufgrund eines Augenblickversagens beachten Sie nicht, dass Sie unmittelbar vor einer Kurve sind und den Gegenverkehr nicht hinreichend überblicken können (OLG Stuttgart, 3 Rv 25 Ss 606/17).

Beispiel 2: Sie sind aufgrund von Bestürzung, massiver Erregung oder Schrecken nicht Herr Ihrer Sinne.

Entziehung der Fahrerlaubnis als eigenständige Strafe
Die Fahrerlaubnis wird meist entzogen, wenn es um Delikte im Straßenverkehr geht. Allerdings kann seit August 2017 jede Straftat dazu führen, dass ein Fahrverbot verhängt wird. Der Entzug der Fahrerlaubnis steht also auch dann im Raum, wenn es um Taten außerhalb des Straßenverkehrs geht.

Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Fahrerlaubnis entziehen (§ 44 StGB).

Die Fahrerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, wenn dies

  • zur Einwirkung auf den Täter
  • oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint
  • oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Bei dem Fahrverbot nach § 44 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe. Wird daher das Fahrverbot neben der Hauptstrafe verhängt, ist die Hauptstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beispiel: Der Richter würde ohne Fahrverbot eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängen. Soll auch die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss er die Anzahl der Tagessätze herabsetzen.

Mit der Regelung soll u.a. erreicht werden, dass die Strafe auch auf vermögende Täter abschreckend wirkt.

Handy am Steuer – Wann es erlaubt ist

Das Handy am Steuer ist einer der Spitzreiter unter den Gründen für einen Bußgeldbescheid.

Allerdings ist nicht jede Benutzung des Handys am Steuer verboten. In vielen Fällen lohnt sich daher der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid! Wir haben zahlreiche solcher Verfahren erfolgreich begleitet.

Vor kurzem wurde das relevante Gesetz angepasst. Danach ist das Handy am Steuer in diesen Fällen erlaubt:

  • Das Handy wird nicht festgehalten (es empfiehlt sich eine Haltevorrichtung) und
  • es wird nur die Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt oder das Handy kann genutzt werden, indem nur für wenige Augenblicke der Blick von der Straße genommen werden muss (höchstens eine Sekunde). Die bloße Annahme eines Anrufs sowie die Nutzung des Handys als Navi kann also erlaubt sein. Nachrichten dürfen hingegen nicht am Steuer gelesen werden. Auch darf das Ziel nicht während der Fahrt eingetippt werden.
  • Das Handy darf am Steuer uneingeschränkt benutzt werden, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Allerdings reicht dafür nicht das Abschalten im Rahmen der Start-Stopp-Automatik. Auch die Standby-Funktion eines Elektrofahrzeugs genügt nicht.

Wichtig ist, dass Sie zunächst keine Angaben dazu machen, wofür und wie Sie Ihr Handy am Steuer genutzt haben. Kontaktieren Sie vorher Herrn Dr. Breuer als erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht.

Cannabis – Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn die Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel mit Beschluss vom 29. November 2010, Az. 2 B 2190/10.

Verkehrsrecht: Halteverbot – keine Wartezeit vor dem Abschleppen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf.

Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011 machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca. 500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.

Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr – Mithaftung auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners Wer auf deutschen Autobahnen – insbesondere bei Dunkelheit – die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen null zurück. Eine solche Geschwindigkeit ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt dies zu einer Mithaftung, im entschiedenen Fall in Höhe einer Quote von 40 % der Schadenssumme.

Kriterium für bußgeldpflichtiges „Drängeln“ im Straßenverkehr

drängeln im StraßenverkehrEine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Beschluss vom 9.7.2013. Im zu beurteilenden Fall hielt der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Ein Abstandsverstoß kann nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen – wie z. B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs – stellen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Drängeln im Straßenverkehr
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des OLG ist sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liegt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden können. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Unfallversichert auf dem Weg zum EssenArbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).

Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall.

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.

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