Erfolgreich verteidigen nach Trunkenheitsfahrt

Betrunken Auto gefahren – erfolgreich verteidigen nach Trunkenheitsfahrt

Innerhalb gewisser Grenzen ist die Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt, obwohl man bereits Alkohol getrunken hat. Werden diese Grenzen überschritten, können jedoch neben Bußgeldern auch Strafen drohen. Hier erfahren Sie, wie Sie sich gegen diesen Vorwurf verteidigen.

  1. Alkohol am Steuer: Welche Promillegrenzen gibt es?

  2. Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich erwischt werde?

  3. Wann wird aus einer Trunkenheitsfahrt eine Straftat?

  4. Was bedeutet Führen eines Fahrzeugs?

  5. Wie wird der Promillewert bestimmt?

  6. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf „Alkohol am Steuer“?

  7. Fazit

  1. Alkohol am Steuer: Welche Promillegrenzen gibt es?

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist auch unter Alkoholeinfluss nicht grundsätzlich verboten. Unter Umständen darf auch nach dem ein oder anderen Glas Bier oder Wein noch gefahren werden. Ob man sich vor Fahrtantritt selbst noch in der Lage sieht, das Fahrzeug sicher zu führen, reicht hier als Maßstab allerdings nicht aus. Vielmehr gibt es eine Reihe von Promillegrenzen, die klar festlegen, wann das Fahrzeug stehen gelassen werden muss.

Absolutes Alkoholverbot herrscht für Fahranfänger, die sich in der Probezeit befinden sowie wie junge Fahrer unter 21 Jahren. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist die Teilnahme am Straßenverkehr bis zu einem Wert von 0,5 Promille Alkohol im Blut grundsätzlich noch erlaubt. Allerdings nur, solange keine Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen. Treten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (wie etwa das Fahren in Schlangenlinien oder Kurvenschneiden) hinzu oder kommt es zu einem Unfall oder einer Verkehrsgefährdung, macht man sich schon ab 0,3 Promille strafbar (sog. relative Fahruntüchtigkeit). Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Werten über 1,1 Promille vor. Wer trotzdem fährt, dem drohen neben Geld- auch Freiheitsstrafen. Beim Fahrrad liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.

  1. Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich erwischt werde?

Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt richten sich grundsätzlich nach den jeweiligen Promillewerten. Ist die Alkoholkonzentration im Blut niedrig, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot. Höhere Promillewerte können einen Straftatbestand verwirklichen und daher sogar zu einer Freiheitsstrafe führen. Insbesondere dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie zum Beispiel ein Unfall oder die Gefährdung von anderen Menschen.

Folgende Konsequenzen drohen beim Alkohol am Steuer eines Kfz:


Promillewert
Was droht mir?
0,0 Promille (für
Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21)
Bußgeld;
Verlängerung
der Probezeit um zwei Jahre sowie Anordnung zur Teilnahme an einem sog.
Aufbauseminar
0,0 – 0,5 Promille
Bis 0,5 Promille ist das Führen
eines Fahrzeugs im Straßenverkehr grundsätzlich erlaubt

0,3 – 0,5 Promille

(mit
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen; bei Verkehrsgefährdung)

3 Punkte im
Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre);

Führerscheinentzug
(Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder dauerhaft)

0,5 – 1,09 Promille
Bei Erstverstoß 2 Punkte im
Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße sowie 1 Monat Fahrverbot;

bei
Zweitverstoß (Wiederholungstäter) 2 Punkte im
Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße sowie 3 Monate Fahrverbot;

bei
jedem weiterer Verstoß 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro
Geldbuße sowie 3 Monate Fahrverbot

0,5 – 1,09 Promille

(mit
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen; bei Verkehrsgefährdung)

3 Punkte im
Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre);

Führerscheinentzug
(Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder dauerhaft)

Ab 1,1 Promille
3 Punkte im
Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre);

Führerscheinentzug
(Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder dauerhaft)

1,6 Promille

(in
Nordrhein-Westfalen; nicht in allen Bundesländern einheitlich)

zusätzlich: Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die
Straßenverkehrsbehörde


  1. Wann wird aus einer Trunkenheitsfahrt eine Straftat?

Die Trunkenheitsfahrt als bloße Ordnungswidrigkeit ist in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Ordnungswidrig handelt danach derjenige, der ein Kraftfahrzeug fährt, obwohl er eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille im Blut hat. Als Kraftfahrzeuge gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Die Folge ist ein Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot. Informationen zu Kosten und Ablauf eines Bußgeldverfahrens, das damit verbunden ist, haben wir ebenfalls zusammengestellt.

Eine Straftat wird aus einer Trunkenheitsfahrt demgegenüber dann, wenn der Fahrer fahruntüchtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um relative oder absolute Fahruntüchtigkeit handelt.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einem Wert von 1,1 Promille vor. Relative Fahruntüchtigkeit liegt bereits ab einem Promillewert von 0,3 vor, wenn (!) es dabei zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehlern kommt. Sowohl der absolut, als auch der relativ fahruntüchtige Fahrer sind nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Diese Fahrunsicherheit ist Grund der Strafandrohung.

Den Strafrahmen legt § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) fest. Danach kommt es bei Trunkenheit im Verkehr zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr).

Wer im alkoholisierten Zustand Menschen oder wertvolle Gegenstände gefährdet, muss sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren fürchten. Dann liegt nämlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor.

Mit der Strafe einher geht gem. § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB in aller Regel der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Betroffene gilt als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Das Gericht ordnet dann eine Sperrzeit von mindestens 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren an. Erst nach dieser Zeit kann erneut eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Gerade auch bei weniger gravierenden Fällen der strafbaren Trunkenheitsfahrt ist mit einem Fahrverbot gemäß § 44 StGB zu rechnen. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Fahrer nach Auslaufen des Verbots ohne erneute Beantragung zur Teilnahme am Straßenverkehr wieder berechtigt.

  1. Was bedeutet Führen eines Fahrzeugs?

Eine Trunkenheitsfahrt setzt stets das Führen eines Fahrzeugs voraus. Belangt werden kann nur derjenige, der das Fahrzeug selbst, d.h. eigenhändig führt. Beifahrer sind grundsätzlich nicht erfasst. Ebenso reicht das Anlassen des Motors allein nicht für das Führen aus. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird.

In Bewegung ist das Fahrzeug aber zum Beispiel auch beim Bergabrollen.

Wichtig: Nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder werden erfasst.

Wer sich mit den Füßen vom Boden abstößt, um das Fahrrad anzutreiben, ist damit ebenfalls Fahrzeugführer.

  1. Wie wird der Promillewert bestimmt?

Zu einem Bußgeldbescheid bzw. Strafvorwurf wegen Alkohols am Steuer kann es grundsätzlich nur kommen, wenn der Promillewert des Fahrers rechtzeitig bestimmt worden ist. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle geschehen.

Um die Blutalkoholkonzentration (BAK) festzustellen, wird dem Betroffenen Blut durch einen Arzt entnommen. Alternativ kann auch die Atemluft gemessen werden.

Oft wird behauptet, man hätte erst nach der Fahrt Alkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunkbehauptung). Ein solcher Nachtrunk kann mittels einer bestimmten (Begleitstoff-)Analyse überprüft werden.

  1. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf „Alkohol am Steuer“?

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle ist es ratsam, zu möglichen Vorwürfen vollständig zu schweigen und an keinen Tests mitzuwirken. Einen Atemalkoholtest können Sie verweigern. Niemand darf dazu gezwungen werden, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Das kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird. Diese ist dann zu dulden. Auch die Polizei kann eine Blutprobe anordnen. Ein richterlicher Beschluss ist seit 2017 nicht mehr notwendig.

Auch eine sofortige Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei ist möglich, falls der Führerschein beigeführt und vorgezeigt wird.

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen zu dem Vorwurf, Sie seien betrunken Auto (o.ä.) gefahren, sollten keine Angaben zur Tat oder Trinkmenge gemacht werden. Hier gilt es, sämtliche Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Hierfür hilft Ihnen die Erfahrung Ihres Fachanwalts für Verkehrsrecht. Er hat zudem das Recht zur Akteneinsicht.

Da es häufig auch um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, sollte ein Verteidigungsstrategie dort anknüpfen. Gegebenenfalls lässt sich der Entzug der Fahrerlaubnis verhindern oder die Sperrfrist verkürzen.

Wurde lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen, kann dieses in besonderen Härtefällen in eine höhere Geldstrafe umgewandelt werden. Insbesondere, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder wenn nahe Angehöriger pflegebedürftig sind.

  1. Fazit

  • Ob eine Trunkenheitsfahrt unter Strafe steht, richtet sich in erster Linie nach der Blutalkoholkonzentration bzw. dem Promillewert.

  • Spätestens ab 1,1 Promille stellt die Teilnahme am Straßenverkehr eine Straftat dar.

  • Strafgefährdet ist man aber bereits ab einem Promillewert von 0,3, sofern …

    • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten oder

    • es zu einer Gefährdung von Menschen oder wertvollen Sachen kommt (z.B. im Rahmen eines Unfalls).

  • Neben einem Fahrerlaubnisentzug droht dann auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

  • Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, ist es empfehlenswert, zunächst nicht zur Sache auszusagen und nicht an Untersuchungen mitzuwirken.

  • Aufgrund der vielen möglichen straf- als auch verkehrsrechtlichen Konsequenzen sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Sache betraut werden.

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