Was wird unter einer Nötigung im Straßenverkehr verstanden? Wie kann man sich verteidigen?

1. Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?

Bei einer Nötigung handelt es sich um eine Straftat. Dies regelt § 240 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie liegt (vereinfacht gesagt) vor, wenn jemand gegen seinen Willen zu etwas gedrängt wird. Derjenige, der einen anderen nötigt, zwingt sein Opfer also mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten. Nicht jedes verkehrswidrige und rücksichtlose Verhalten ist allerdings schon eine Nötigung. Insbesondere abzugrenzen von der strafbaren Nötigung sind reine Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit liegt beispielsweise bei einem einfachen Abstandsverstoß vor.

Damit von einer strafbaren Nötigung gesprochen werden kann, muss die Verkehrswidrigkeit schwerer wiegen. Es muss ein bestimmtes Verhalten erzwungen werden. Dies geschieht, indem der Nötigende Gewalt anwendet oder mit einem sog. empfindlichen Übel droht. Im Straßenverkehr ist meist der Begriff der „Gewalt“ relevant. Darunter ist hier natürlich nicht etwa ein Schlag ins Gesicht zu verstehen. Vielmehr wird hier die Gewalt durch die Kräfte des Fahrzeugs erzeugt. Es ist nicht einmal eine Berührung erforderlich.

Beispiel:

A fährt dem Autofahrer B über einen längeren Zeitraum so dicht auf, dass B weder Kennzeichen noch Kühler erkennen kann. Durch mehrmaliges Betätigen der Lichthupe und des Signalhorns versetzt der A dem B ein solchen einen Schrecken, dass sich dieser aus Angst kaum mehr konzentrieren kann und schlagartig nach rechts ausweicht.

Ob und wann von Gewalt im Sinne des § 240 StGB gesprochen werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Dazu müssen konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit, also zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Abstand und zur Dauer getroffen werden.

Bleibt das Opfer hingegen ruhig und lässt sich durch die Fahrmanöver nicht beeinflussen, kann eine versuchte Nötigung im Straßenverkehr vorliegen, die nach § 240 Absatz 3 StGB strafbar ist.

2. Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

a. Zu dichtes Auffahren und Drängeln

Eine Nötigung nimmt die Staatsanwaltschaft regelmäßig an, wenn der Hintermann seinem Vordermann

  • über einen längeren Zeitraum
  • besonders dicht und bedrängend auffährt
  • und dabei sowohl die Lichthupe und/oder die Hupe betätigt.

Andersherum liegt in der Regel keine Nötigung vor, wenn er

  • seinen Vordermann weder durch Hup- oder Lichtsignale
  • noch durch Ansetzen zum Linksvorbeifahren in Bedrängnis bringt.

Das Benutzen der Lichthupe beim Überholvorgang ist sogar gestattet. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf der Überholende das Überholen „durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen ankündigen“. Damit soll der vor ihm Fahrende gewarnt werden. Allerdings können Abstandsverstöße unterhalb der Schwelle einer Nötigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Davon ist auszugehen, wenn der Abstand geringer ist als der halbe Tachowert. Es drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und im äußersten Fall ein Fahrverbot. Häufig lohnt sich ein Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid. Allerdings können Abstandsverstöße unterhalb der Schwelle einer Nötigung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Davon ist auszugehen, wenn der Abstand geringer ist als der halbe Tachowert. Es drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und im äußersten Fall ein Fahrverbot. Häufig lohnt sich ein Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid.

b. Ausbremsen

Auch das Ausbremsen des Hintermannes stellt in vielen Fällen eine Nötigung dar. Dabei bremst der Täter sein Fahrzeug vorsätzlich herunter oder bringt es sogar zum Stehen. Der Vordermann wird aufgrund des Hindernisses zum Bremsen oder Anhalten gezwungen. Insbesondere bei abrupten Vollbremsungen, aber auch bei starker Verringerung der Geschwindigkeit ohne erkennbaren Grund kann eine Nötigung angenommen werden.

Hinweis: Häufig kommt es beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr zu einer Gegenanzeige. Das liegt daran, dass sowohl das Ausbremsen als auch das Drängeln den Tatbestand erfüllen können.

Hat der hintere Fahrer allerdings die Möglichkeit auszuweichen, liegt in der Regel keine Nötigung vor.

Eine Nötigung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Vorausfahrende nur kurz abbremst, um den Hintermann mit dem Bremslicht auf den zu geringen Abstand hinzuweisen.

Die Schwelle zur Nötigung ist gleichermaßen nicht überschritten, wenn ein Radfahrer zwar extrem langsam, aber nur für kurze Zeit vor einem Pkw herschleicht.

c. Schneiden

Überholt der Hintermann in schneller Geschwindigkeit und schert dann ruckartig kurz vor dem überholten Fahrzeug wieder ein, schneidet er dieses. Dieses Verhalten kann ebenfalls eine Nötigung darstellen, wenn es ohne besonderen Grund dazu kommt und der Hintermann stark abbremsen oder ausweichen muss. Des Weiteren muss es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen.

d. Behinderung beim Überholen

Zum Vorwurf der Nötigung kommt es gelegentlich auch, wenn ein Verkehrsteilnehmer beim Überholen behindert wird. Denkbar sind Fälle, in denen der Beschuldigte über einen längeren Autobahnabschnitt die linke Fahrbahn besetzt, um ein schnelleres Fahrzeug am Überholen zu hindern. Bei einer kürzeren Strecke ist hingegen nur von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen, weil das Rechtsfahrgebot aus § 2 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verletzt wird. In aller Regel liegt auch dann keine Nötigung vor, wenn jemand auf der Autobahn auf dem linken Fahrstreifen gleichauf neben einem anderen fährt, der dann wegen eines vor ihm fahrenden LKW abbremsen muss.

e. Blockieren, Zuparken oder Freihalten von Parkplätzen

Das Blockieren, Zuparken oder Freihalten von Parkflächen kann ebenfalls eine Nötigung sein. In den meisten Fällen hat jeder Verkehrsteilnehmer das gleiche Recht auf einen freien Parkplatz. Dabei gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ein Vorrecht hat also der, der den Parkplatz als erster erreicht. Freie Parkplätze dürfen aus diesem Grund weder von Fußgängern noch sonst blockiert werden. Bei einem Fußgänger ist eine Nötigung allerdings nur in dem Extremfall gegeben, dass er sich auf die Motorhaube legt. Bei blockierenden Fahrzeugen kommt es darauf an, ob der Fahrer versehentlich oder mit Absicht handelt. Ersteres stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Parkplatz oder eine Zufahrt absichtlich blockiert, kann eine Nötigung vorliegen, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Zufahrt nicht befahren können oder das andere Fahrzeug nicht wegfahren kann.

3. Strafe bei Nötigung im Straßenverkehr

Wie schon dargestellt, handelt es sich bei der Nötigung um eine Straftat. Das bedeutet, dass der Täter mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat.

  • Die Nötigung sieht einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
  • Es kann zudem ein Fahrverbot verhängt werden oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • Zudem drohen 3 Punkte in Flensburg.

Zu welcher Strafe es im Einzelnen kommt, hängt von diversen weiteren Umständen ab. Zu berücksichtigen sind u.a.:

  • Die Schwere des Vorwurfs (z.B. Dauer des Drängelns, starke oder geringe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer)
  • Vorstrafen, insbesondere einschlägige Vorstrafen mit Bezug zum Straßenverkehr
  • Verhalten nach der Tat und vor Gericht (Reue, Einsicht etc.)
  • Alkoholisierung oder Einfluss von Drogen
  • Punktestand in Flensburg
4. Verteidigung gegen Nötigung im Straßenverkehr

Wirft die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen eine Nötigung im Straßenverkehr vor, ist in der Regel keine Panik geboten. Bei effektiver Verteidigung lässt sich häufig

  • lässt sich der Vorwurf ganz aus der Welt schaffen,
  • die Staatsanwaltschaft oder das Gericht davon überzeugen, dass nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt,
  • oder zumindest die Folge auf eine Geldstrafe begrenzen.

Gerade bei Tätern, die bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist die Beschränkung auf eine Geldstrafe realistisch. Zu Behinderungen zwischen Verkehrsteilnehmern kommt es täglich. Gerade auf Autobahnen und in Innenstädten herrscht reger Verkehr. Der Staatsanwaltschaft fällt es in diesem Chaos oft schwer, den Vorwurf der Nötigung zu beweisen. Hinzu kommt, dass er in aller Regel auf der Aussage von nur ein bis zwei Zeugen beruht. Einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht gelingt es häufig, deren Beobachtung zugunsten des Beschuldigten zu verwerten. Der Vorwurf wird dann schnell fallen gelassen. Wichtig ist, dass Sie zunächst keine Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen! Da empfindliche Strafen drohen, sollten Sie zuallererst einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren. In vielen Fällen kommt es gar nicht erst zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Entweder stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nämlich vorher ein, oder es wird ein sog. Strafbefehl erlassen. Dieser ordnet eine bestimmte (geringe) Strafe an. Wollen Sie sich dagegen wehren, kommt es wiederum zur Gerichtsverhandlung.

5. Fazit
  • Bei einer Nötigung zwingt der Täter das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten.
  • Nötigungen im Straßenverkehr stellen vor allem das zu dichte Auffahren, Schneiden oder Ausbremsen dar.
  • Im Falle einer Nötigung drohen neben einem Entzug der Fahrerlaubnis auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Bei effektiver Verteidigung lässt sich der Vorwurf entweder beseitigen oder das Strafmaß geringhalten.
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