Vorladung als Zeuge durch die Polizei

Vorladung als Zeuge durch die Polizei – Ihre Rechte bei der Zeugenvernehmung
Bei Strafverdacht oder nach Verkehrsunfällen lädt die Polizei häufig Zeugen zur Vernehmung vor. Meist geht es darum, den Fahrer zu ermitteln.

Einer Zeugenvorladung der Polizei müssen Sie in einigen Fällen nicht nachkommen! Ob es dennoch sinnvoll ist, zu erscheinen, sollten Sie mit einem Verkehrsrechts Anwalt besprechen. Wir beraten Sie gerne.

Beachten Sie aber bitte: Sie können eine Vorladung der Polizei nicht immer absagen. Zeugen sind nach einer Gesetzesänderung nun zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet, „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“.

Während bislang Zeugen bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen mussten, ist nun also darauf achten, ob die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Vorladung der Polizei ist meist zu entnehmen, ob sie auf einer Initiative der der Staatsanwalt beruht.

Daraus ergibt sich:

  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge durch die Polizei, die nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft geschickt wird: Sie müssen nicht erscheinen.
  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder der Polizei, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt: Sie müssen zur Zeugenvernehmung erscheinen.

Wann eine Zeugenvernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist in der Vorladung anzugeben. Dazu folgende Hinweise:

  • Die Bitte um schriftliche Stellungnahme eines Zeugen erfolgt in den meisten Fällen jedenfalls nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
  • Bei einer unklaren Ermittlungslage wird weiter die Polizei den Zeugen laden, um durch die Vernehmung festzustellen, dass der Zeuge möglicherweise auch als Täter, Mittäter oder Gehilfe in Betracht kommt.

Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an Herrn Dr. Breuer. Als erfahrener Verkehrsrechts Anwalt berät er Sie, ob Sie zur Vernehmung erscheinen müssen bzw. sollten.

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