Strafe für Illegales Autorennen

Seit September 2017 gibt es eine Strafe für illegale Autorennen. Zuvor handelte es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Folgendes bestraft das Gesetz (§ 315d StGB):

  • Ausrichten und Durchführen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens
    Beispiel: Derjenige, der das Autorennen vorbereitet und veranstaltet
  • Teilnahme an einem illegalen Autorennen als Fahrer
    Die (rasante) Anreise zum Rennen ist allerdings noch nicht als illegales Straßenrennen in diesem Sinne strafbar!
  • Einzelraser, der grob verkehrswidrig versucht, möglichst schnell zu fahren (s.u.)

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sie verschärft sich, wenn

  • es fast zu einem Unfall kommt, der nur aufgrund glücklicher Umstände ausbleibt (Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe)
  • der Fahrer eine Person tötet oder schwer verletzt oder diverse Personen verletzt (sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe)

Etwas überraschend ist für den Laien, dass auch ein Einzelner ein „Rennen“ fahren kann.

Der Einzelraser ist im Rahmen der abschließenden Gesetzesberatungen noch eingefügt worden. Danach ist strafbar, wer

  • mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt:
    Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig be-herrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere

    • den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
    • sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers
    • und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung

    anzupassen.

    Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht automatisch von einer nicht angepassten Geschwindigkeit die Rede ist. Mitunter ist eine erfolgreiche Verteidigung gegen diesen Vorwurf auch oberhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgsversprechend. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen schon unterhalb der Höchstgeschwindigkeit von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist.

    Beispiel 1: Sie fahren auf einer Landstraße (100 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) 90 km/h. Zu diesem Zeitpunkt schneit es stark und die Straße liegt im dichten Nebel. Ihre Geschwindigkeit ist mitunter nicht angepasst.

    Beispiel 2: Sie fahren auf derselben Landstraße 105 km/h bei klarer Sicht und trockener Fahrbahn. Gegen den Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit wird man Sie gut verteidigen können.

  • grob verkehrswidrig handelt:

Als grob verkehrswidrig wird ein krasser, besonders gefährlicher Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstanden. Beispiele dafür sind:

Doppelte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung,
Überfahren einer lange schon Rot zeigenden Ampel,
Überholen trotz schlechter Sicht auf den Gegenverkehr,
Auffahren über eine Ausfahrtspur
  • Und rücksichtslos handelt:

Die Polizei schließt meist schon aus den zuvor genannten Umständen, dass Sie rücksichtslos gefahren sind. Hier bestehen Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. In folgenden Fällen ist nämlich nicht von einer rücksichtlosen Fahrweise auszugehen:

Beispiel 1: Sie überholen spontan „grob verkehrswidrig“ und mit überhöhter Geschwindigkeit. Aufgrund eines Augenblickversagens beachten Sie nicht, dass Sie unmittelbar vor einer Kurve sind und den Gegenverkehr nicht hinreichend überblicken können (OLG Stuttgart, 3 Rv 25 Ss 606/17).

Beispiel 2: Sie sind aufgrund von Bestürzung, massiver Erregung oder Schrecken nicht Herr Ihrer Sinne.

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