Dass man in Deutschland nicht betrunken Autofahren darf, ist allgemein bekannt. Dass es aber einen großen Unterschied machen kann, ob man mit 0,7 oder 1,7 Promille hinter dem Lenkrad erwischt wird, ist nicht jedem klar. Hier drohen empfindliche Sanktionen.

Mit welchen Strafen man bei einem Promillewert von 1,7 rechnen muss und wie man sich bei einer Kontrolle verhalten sollte, erklären wir in diesem Beitrag.

1. Welche Strafe droht Ersttätern bei 1,7 Promille?

Wer aufgrund Alkoholkonsums fahruntüchtig ist und trotzdem Auto fährt, macht sich der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB strafbar. Man gilt aber nicht schon bei jedem geringen Alkoholkonsum als fahruntüchtig. Für die Fahruntüchtigkeit sind folgende Promillegrenzen entscheidend:

  • Ab 0,3 Promille, wenn zugleich Ausfallerscheinungen auftreten, z.B. wenn man Schlangenlinien oder mit überhöhter Geschwindigkeit fährt („relative Fahruntüchtigkeit“).
  • Ab 1,1 Promille ist ein Autofahrer in jedem Fall – also unabhängig von Ausfallerscheinungen – fahruntüchtig („absolute Fahruntüchtigkeit“).

Wer diese Grenzwerte nicht überschreitet, verübt zwar keine Straftat, unter Umständen aber immer noch eine Ordnungswidrigkeit (ab 0,5 Promille). Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille begehen aber auf jeden Fall eine Straftat. Ersttäter müssen dann mit folgenden Sanktionen rechnen:

  • Drei Punkte in Flensburg.

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug: Bei einem Promillewert von 1,7 darf der Fahrer meistens zwischen sechs Monaten und fünf Jahren kein Auto fahren. In besonders schweren Fällen kann der Führerschein zudem auch lebenslang entzogen werden.

  • Geldstrafe von meist 30 bis 40 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei schwereren Verstößen.

  • Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Die MPU kann zwischen drei Stunden und einem Tag dauern und kostet in der Regel zwischen 300 und 400 Euro

Werden bei der Trunkenheitsfahrt andere Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet, so macht sich der Fahrer zudem auch der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar. Dann droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine deutlich empfindlichere Geldstrafe.

Tipp: In leichten Fällen kann ein guter Verteidiger die Einstellung des Verfahrens erreichen. So kann nicht nur eine Verhandlung und Vorstrafe vermieden werden, der Fahrer kann dann sogar ohne oder mit einer geringeren Geldzahlung davonkommen.

2. Was erwartet Wiederholungstäter bei 1,7 Promille?

Wer nicht zum ersten Mal im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf höhere Strafen einstellen. Sogenannte Wiederholungstäter werden von den Behörden nämlich besonders konsequent verfolgt und bestraft.

Zwar gilt für Wiederholungstäter kein höherer Strafrahmen als bei Ersttätern, jedoch wirken sich die Umstände strafschärfend vor Gericht aus. Der Richter sieht es meist gar nicht gern, wenn sich ein Fahrer eine frühere Strafe nicht zu Herzen nimmt und unbelehrbar erscheint. Wer sich erneut betrunken ins Auto setzt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille aufweist, muss dann mit einer deutlich höheren Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen als ein Ersttäter. Auch ist eine Einstellung des Strafverfahrens bei Wiederholungstätern deutlich seltener möglich. Zudem wird der Fahrer Punkte in Flensburg erhalten, sich erneut einer MPU unterziehen und den Führerschein abgeben müssen.

3. Zahlt bei einem Unfall mit 1,7 Promille die Versicherung?

Grundsätzlich gilt: Promille am Steuer kommen dem Fahrer teuer zu stehen. Zwar übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vorläufig Schäden, die dem Unfallgegner entstehen; in einem zweiten Schritt holt sie sich das Geld aber vom Versicherten zurück. Dabei darf die Versicherung einen Teil der bezahlten Schadensumme, maximal aber 5.000 Euro zurückfordern.

Ähnliches gilt für die Vollkasko-Versicherung. Auch diese übernimmt grundsätzlich keine Schäden, die dem Versicherten aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am eigenen Auto entstehen. Um sich vor alkoholbedingten Unfällen abzusichern, nehmen die Versicherungen nämlich oftmals sogenannte „Trunkenheitsklauseln“ in den Versicherungsvertrag auf. Darin wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass er nicht in betrunkenem oder berauschtem Zustand fahren darf. Missachtet er diese Vorgabe, verletzt er eine Vertragsobliegenheit und die Versicherung darf ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern.

Im Laufe der Zeit hat sich ein Richtwert herausgebildet: Ab einem Promillewert von 1,1 wird von einer groben Obliegenheitsverletzung ausgegangen. In diesen Fällen muss die Vollkasko grundsätzlich nicht mehr leisten und der Fahrer bleibt vollständig auf den Kosten sitzen.

4. Was droht in der Probezeit?

Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden, müssen besonders aufpassen. Bei ihnen werden Verkehrsverstöße und insbesondere Trunkenheitsfahrten deutlich strenger geahndet als bei erfahrenen Verkehrsteilnehmern. Es gilt die sogenannte „Null-Toleranz-Grenze“. Danach dürfen Fahranfänger ausschließlich mit 0,0 Promille ein Kraftfahrzeug führen. Schon ein Bier kann daher Sanktionen nach sich ziehen!

Während bei geringeren Promillewerten Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote drohen, müssen Fahranfänger mit einem Alkoholgehalt von über 1,09 Promille den Führerschein ganz abgeben. Daneben müssen sie mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

5. 1,7 Promille auf dem Fahrrad – womit ist zu rechnen?

Nicht nur Autofahren unter Alkoholeinfluss wird in Deutschland verfolgt. Auch auf dem Fahrrad muss man sich an die Promillegrenzen halten:

  • Für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt eine erhöhte Grenze von 1,6 Promille.
  • Für die relative Fahruntüchtigkeit bleibt es bei 0,3 Promille, sofern Ausfallerscheinungen auftreten.

Mit 1,7 Promille darf man also auf keinen Fall mehr Fahrrad fahren. Wer sich doch auf dem Rad erwischen lässt, bekommt laut dem aktuellen Bußgeldkatalog drei Punkte in Flensburg, ein Bußgeld und eine Anordnung zur MPU. Fällt die MPU negativ aus, muss der Radfahrer seinen Führerschein abgeben. Die Behörden können zudem sogar ein Fahrrad-Fahrverbot verhängen.

6. Was kann ich tun, wenn ich mit 1,7 Promille erwischt wurde?

Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, sollte bereits vor Ort von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und während der Kontrolle keine Angaben zu seinem Alkoholkonsum machen. Einem Atemalkohol-Test muss und sollte man nicht zustimmen. Allerdings kann bei Verweigerung des Tests die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden, die man dann zu dulden hat. Seit 2017 ist für diese nämlich kein richterlicher Beschluss mehr notwendig, sodass die Polizei die Probe eigenständig anordnen kann. Darüber hinaus darf die Polizei den Führerschein beschlagnahmen. Keinesfalls sollte der Fahrer Widerstand leisten und sich so noch weiter strafbar machen!

Es empfiehlt sich daher, noch am Ort des Geschehens einen Anwalt zu kontaktieren und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen. Vorher sollte man keine Aussagen machen.

Der Anwalt wird das weitere Verfahren begleiten und den Betroffenen beraten, welche Aussagen er machen und wann er besser schweigen sollte. In der Regel erhält man nach einer Trunkenheitsfahrt einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf, betrunken Auto gefahren zu sein. Zu diesem Vorwurf muss und sollte man sich nicht ohne Beratung äußern. Auch sonstige Tatumstände wie Trinkmenge und Fahrunsicherheit werden besser nicht mitgeteilt.

Mit einer guten Verteidigungsstrategie kann oftmals die Einstellung des Verfahrens oder milde Sanktionen erreicht werden. Der Gang zum Anwalt lohnt sich daher und kann viel Ärger vermeiden.

7. Fazit
  • Bereits Ersttätern drohen bei 1,7 Promille am Steuer hohe Strafen. Längere Fahrverbote, drei Punkte in Flensburg, Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren können die Folge sein. Zudem müssen sich Fahrer einer MPU unterziehen.

  • Wiederholungstäter haben mit deutlich höheren Geld- und Freiheitsstrafen zu rechnen. Zudem kann die Dauer des Fahrverbots verlängert werden.

  • Kfz-Haftpflichtversicherungen übernehmen verursachte Schäden zunächst, können diese aber zumindest teilweise zurückfordern. Vollkasko-Versicherungen zahlen in der Regel gar nicht.

  • Wer in der Probezeit mit 1,7 Promille am Steuer erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben. Daneben drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen, deren Höhe sich nach den konkreten Tatumständen bemisst.

  • Auch Trunkenheit auf dem Fahrrad wird hart geahndet. Wer dabei mit 1,7 Promille erwischt wird, muss mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einer MPU rechnen. Es kann sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.

  • Wer betrunken am Steuer erwischt wird, sollte zu sämtlichen Vorwürfen schweigen und einen Atemalkoholtest verweigern. Das weitere Vorgehen sollte mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden.

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