Entziehung der Fahrerlaubnis als eigenständige Strafe

Die Fahrerlaubnis wird meist entzogen, wenn es um Delikte im Straßenverkehr geht. Allerdings kann seit August 2017 jede Straftat dazu führen, dass ein Fahrverbot verhängt wird. Der Entzug der Fahrerlaubnis steht also auch dann im Raum, wenn es um Taten außerhalb des Straßenverkehrs geht.

Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Fahrerlaubnis entziehen (§ 44 StGB).

Die Fahrerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, wenn dies

  • zur Einwirkung auf den Täter
  • oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint
  • oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Bei dem Fahrverbot nach § 44 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe. Wird daher das Fahrverbot neben der Hauptstrafe verhängt, ist die Hauptstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beispiel: Der Richter würde ohne Fahrverbot eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängen. Soll auch die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss er die Anzahl der Tagessätze herabsetzen.

Mit der Regelung soll u.a. erreicht werden, dass die Strafe auch auf vermögende Täter abschreckend wirkt.

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