Ihre Rechte – Blutprobe bei der Polizei

Wer betrunken Auto gefahren ist, soll häufig bei der Polizei eine Blutprobe abgeben. Beim Fahren unter Drogeneinfluss ist dies ebenfalls zu erwarten.

Früher musste die Polizei dafür den Richter um Erlaubnis bitten. Das Gesetz wurde 2017 aber dahingehend geändert, dass die Entnahme einer Blutprobe nicht mehr unter dem sog. Richtervorbehalt steht. Sie kann vom Polizeibeamten nun direkt angerordnet (aber nicht durchgeführt!) werden.

Das gilt allerdings nur, wenn ein ausreichender Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenfahrt besteht. Es kommen im Straßenverkehr folgende Delikte in Betracht:

  • Betrunken Auto gefahren bzw. Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Promillegrenze überschritten im Sinne einer Ordnungswidrigkeit

Unter Umständen kann die Blutprobe der Polizei angefochten werden. Ziel ist es, dass sie nicht gegen Sie verwendet wird. Dazu beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Erklären Sie sich mit der Blutprobe der Polizei nicht einverstanden
  • Beantworten Sie keine Fragen
  • Wirken Sie an weiteren Untersuchungen und Proben nicht mit (Gehversuche, Finger-Übungen etc.)
  • Erklären Sie sich nicht damit einverstanden, dass eine andere Person als ein Arzt bzw. eine vom Arzt beaufsichtigte Fachkraft Ihnen Blut abnimmt. Nur diese Personen dürfen ohne Ihre Einwilligung eine Blutprobe durchführen.
Vorladung als Zeuge durch die Polizei – Ihre Rechte bei der Zeugenvernehmung

Bei Strafverdacht oder nach Verkehrsunfällen lädt die Polizei häufig Zeugen zur Vernehmung vor. Meist geht es darum, den Fahrer zu ermitteln.

Einer Zeugenvorladung der Polizei müssen Sie in einigen Fällen nicht nachkommen! Ob es dennoch sinnvoll ist, zu erscheinen, sollten Sie mit einem Verkehrsrechts Anwalt besprechen. Wir beraten Sie gerne.

Beachten Sie aber bitte: Sie können eine Vorladung der Polizei nicht immer absagen. Zeugen sind nach einer Gesetzesänderung nun zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet, „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“.

Während bislang Zeugen bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen mussten, ist nun also darauf achten, ob die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Vorladung der Polizei ist meist zu entnehmen, ob sie auf einer Initiative der der Staatsanwalt beruht.

Daraus ergibt sich:
  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge durch die Polizei, die nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft geschickt wird: Sie müssen nicht erscheinen.
  • Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge von der Staatsanwaltschaft, dem Richter oder der Polizei, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt: Sie müssen zur Zeugenvernehmung erscheinen.

Wann eine Zeugenvernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist in der Vorladung anzugeben. Dazu folgende Hinweise:

  • Die Bitte um schriftliche Stellungnahme eines Zeugen erfolgt in den meisten Fällen jedenfalls nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
  • Bei einer unklaren Ermittlungslage wird weiter die Polizei den Zeugen laden, um durch die Vernehmung festzustellen, dass der Zeuge möglicherweise auch als Täter, Mittäter oder Gehilfe in Betracht kommt.

Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an Herrn Dr. Breuer. Als erfahrener Verkehrsrechts Anwalt berät er Sie, ob Sie zur Vernehmung erscheinen müssen bzw. sollten.

Strafe für illegales Autorennen

Seit September 2017 gibt es eine Strafe für illegale Autorennen. Zuvor handelte es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Folgendes bestraft das Gesetz (§ 315d StGB):

  • Ausrichten und Durchführen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens

Beispiel: Derjenige, der das Autorennen vorbereitet und veranstaltet

  • Teilnahme an einem illegalen Autorennen als Fahrer

Die (rasante) Anreise zum Rennen ist allerdings noch nicht als illegales Straßenrennen in diesem Sinne strafbar!

  • Einzelraser, der grob verkehrswidrig versucht, möglichst schnell zu fahren (s.u.)

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sie verschärft sich, wenn

  • es fast zu einem Unfall kommt, der nur aufgrund glücklicher Umstände ausbleibt (Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe)
  • der Fahrer eine Person tötet oder schwer verletzt oder diverse Personen verletzt (sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe)

Etwas überraschend ist für den Laien, dass auch ein Einzelner ein „Rennen“ fahren kann.

Der Einzelraser ist im Rahmen der abschließenden Gesetzesberatungen noch eingefügt worden. Danach ist strafbar, wer

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig be-herrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere

  • den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
  • sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers
  • und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung
anzupassen.

Von der Polizei und den Verkehrsbehörden wird häufig außer Acht gelassen, dass mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht automatisch von einer nicht angepassten Geschwindigkeit die Rede ist. Mitunter ist eine erfolgreiche Verteidigung gegen diesen Vorwurf auch oberhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgsversprechend. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen schon unterhalb der Höchstgeschwindigkeit von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist.

Beispiel 1: Sie fahren auf einer Landstraße (100 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit) 90 km/h. Zu diesem Zeitpunkt schneit es stark und die Straße liegt im dichten Nebel. Ihre Geschwindigkeit ist mitunter nicht angepasst.

Beispiel 2: Sie fahren auf derselben Landstraße 105 km/h bei klarer Sicht und trockener Fahrbahn. Gegen den Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit wird man Sie gut verteidigen können.

  • grob verkehrswidrig handelt:

Als grob verkehrswidrig wird ein krasser, besonders gefährlicher Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs verstanden. Beispiele dafür sind:

Doppelte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung,

Überfahren einer lange schon Rot zeigenden Ampel,

Überholen trotz schlechter Sicht auf den Gegenverkehr,

Auffahren über eine Ausfahrtspur

  • Und rücksichtslos handelt:

Die Polizei schließt meist schon aus den zuvor genannten Umständen, dass Sie rücksichtslos gefahren sind. Hier bestehen Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. In folgenden Fällen ist nämlich nicht von einer rücksichtlosen Fahrweise auszugehen:

Beispiel 1: Sie überholen spontan „grob verkehrswidrig“ und mit überhöhter Geschwindigkeit. Aufgrund eines Augenblickversagens beachten Sie nicht, dass Sie unmittelbar vor einer Kurve sind und den Gegenverkehr nicht hinreichend überblicken können (OLG Stuttgart, 3 Rv 25 Ss 606/17).

Beispiel 2: Sie sind aufgrund von Bestürzung, massiver Erregung oder Schrecken nicht Herr Ihrer Sinne.

Entziehung der Fahrerlaubnis als eigenständige Strafe
Die Fahrerlaubnis wird meist entzogen, wenn es um Delikte im Straßenverkehr geht. Allerdings kann seit August 2017 jede Straftat dazu führen, dass ein Fahrverbot verhängt wird. Der Entzug der Fahrerlaubnis steht also auch dann im Raum, wenn es um Taten außerhalb des Straßenverkehrs geht.

Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Fahrerlaubnis entziehen (§ 44 StGB).

Die Fahrerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, wenn dies

  • zur Einwirkung auf den Täter
  • oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint
  • oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Bei dem Fahrverbot nach § 44 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe. Wird daher das Fahrverbot neben der Hauptstrafe verhängt, ist die Hauptstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beispiel: Der Richter würde ohne Fahrverbot eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängen. Soll auch die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss er die Anzahl der Tagessätze herabsetzen.

Mit der Regelung soll u.a. erreicht werden, dass die Strafe auch auf vermögende Täter abschreckend wirkt.

Handy am Steuer – Wann es erlaubt ist

Das Handy am Steuer ist einer der Spitzreiter unter den Gründen für einen Bußgeldbescheid.

Allerdings ist nicht jede Benutzung des Handys am Steuer verboten. In vielen Fällen lohnt sich daher der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid! Wir haben zahlreiche solcher Verfahren erfolgreich begleitet.

Vor kurzem wurde das relevante Gesetz angepasst. Danach ist das Handy am Steuer in diesen Fällen erlaubt:

  • Das Handy wird nicht festgehalten (es empfiehlt sich eine Haltevorrichtung) und
  • es wird nur die Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt oder das Handy kann genutzt werden, indem nur für wenige Augenblicke der Blick von der Straße genommen werden muss (höchstens eine Sekunde). Die bloße Annahme eines Anrufs sowie die Nutzung des Handys als Navi kann also erlaubt sein. Nachrichten dürfen hingegen nicht am Steuer gelesen werden. Auch darf das Ziel nicht während der Fahrt eingetippt werden.
  • Das Handy darf am Steuer uneingeschränkt benutzt werden, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Allerdings reicht dafür nicht das Abschalten im Rahmen der Start-Stopp-Automatik. Auch die Standby-Funktion eines Elektrofahrzeugs genügt nicht.

Wichtig ist, dass Sie zunächst keine Angaben dazu machen, wofür und wie Sie Ihr Handy am Steuer genutzt haben. Kontaktieren Sie vorher Herrn Dr. Breuer als erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht.

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