Ausweichen von Tieren im Straßenverkehr

Ausweichen von Tieren im Straßenverkehr „Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.“

Es entspricht der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftretenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr

Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr Am 9.11.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes endgültig verabschiedet worden. Der Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfällen im Straßenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen. Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und sieht insbesondere Folgendes vor:

Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Eintrag in Flensburg gelöscht – heißt auch gelöscht

Wenn eine Eintragung über eine Alkoholfahrt im Verkehrszentralregister gelöscht ist, dann hat sich der Betroffene im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Der Eintrag kann daher nicht später wieder für eine Beurteilung herangezogen werden, so entschied das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2010 (AZ: 10 B 10545/10).

Vorsatz oder Fahrlässigkeit – ein kleiner aber wichtiger Unterschied

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr hat fatale Folgen. Im Strafverfahren ist der Rechtsschutz weg. Die Haftpflichtversicherung nimmt Regress und die Rechtsschutzversicherung holt sich die gezahlten Auslagen und Gebühren vom Angeklagten zurück. Im Bußgeldverfahren eine höhere Geldbuße und es wird fast unmöglich das Gericht von einem Absehen vom Fahrverbot zu überzeugen.

Keine Angst vor der MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Durch eine MPU soll die Fahreignung des Antragstellers beurteilt bzw. überprüft werden. Im Wege der MPU wird ein Gutachten erstellt, welches der Verkehrsbehörde vorgelegt werden muss, damit diese entscheiden kann, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis durchgeführt wird bzw. ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen kann.

Die MPU gibt es seit 1954 in Deutschland. Umgangssprachlich wird sie auch als „Idiotentest“ bezeichnet, da sie ursprünglich auch für die „Prüfungsversager“ angewandt wurde. Wer bei der Fahrprüfung 3 mal durchgefallen, also „versagt“ hat, musste in den 50´er und 60´er Jahren zur MPU. Dieses Verfahren wurde jedoch relativ schnell wieder abgeschafft.

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