Als Fahrerflucht oder auch Unfallflucht wird im Volksmund das unter Strafe gestellte „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB, im Übrigen einer Vorschrift, die selbst unter Juristen als sehr schwierig empfunden wird, führt zu einer Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Hierbei ist insbesondere problematisch, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar in einen Unfall verwickelt sind, zum potentiellen Täterkreis gehören, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes jeder, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann“.
Diese Beteiligten haben die Pflicht, gegenüber feststellungsbereiten Personen „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist“, zu ermöglichen. Sollten solche feststellungsbereiten Personen (das kann jeder sein, nicht nur Polizisten!) nicht anwesend sein, so muss auch eine angemessene Zeit gewartet werden.
Sollte auch dann niemand erscheinen, so muss der Unfallbeteiligte diese Angaben unverzüglich bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle nachholen. Angesichts der vielen Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der „Fahrerflucht“ erscheint anwaltliche Hilfe in einem solchen Verfahren nahezu unerlässlich.
Dr. Hartmut Breuer berät Sie in allen Fragen bei Fahrerflucht.