Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem Fahrzeugführer drohen können.

Dies kann jedoch auf viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Hiervon ist sogar in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3 StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von 18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.

Von Fahrverbote zu Drogen

Promillegrenze

Wie viel Alkohol jemand im Blut hat, wird durch die Blutalkoholkonzentration (BAK) ermittelt und der Alkoholgehalt in Promille angegeben. Grundsätzlich ist es wünschenswert, komplett alkoholfrei am Straßenverkehr teilzunehmen, gänzlich verboten ist Alkohol im Straßenverkehr dennoch nicht. Im Straßenverkehrsrecht gibt es mehrere Promillegrenzen, deren Überschreiten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges verschiedenste Konsequenzen haben kann. Die wichtigsten Grenzen und ihre Rechtsfolgen seien folgend im Überblick dargestellt:

0,3 Promille: Ab dieser Grenze beginnt für die Rechtsprechung die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Diese ist relevant für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, wonach mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist. Gleichzeitig droht bei einer Verurteilung nach § 316 StGB fast zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit müssen neben der BAK noch weitere Anzeichen, z.B. unsichere Fahrweise oder gar Verkehrsverstöße für eine Fahruntüchtigkeit sprechen. Zudem drohen 4 bis 7 Punkte in Flensburg.

0,5 Promille: Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille und mehr Alkohol im Blut hat, begeht nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Der Bußgeldkatalog sieht folgende Regelbußgelder vor: 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot beim erstmaligen Verstoß, 1000 Euro und 3 Monate Fahrverbot beim zweiten Verstoß, 1500 Euro und 3 Monate Fahrverbot bei jedem weiteren Verstoß. Zudem drohen 7 Punkte in Flensburg.

1,1 Promille: Ab dieser BAK spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Dies bedeutet, dass man sich schon alleine durch das Führen eines Kraftfahrzeuges mit dieser BAK nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht. Rechtsfolgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Entzug der Fahrerlaubnis sowie Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sollte man die Fahrerlaubnis doch noch behalten können, so werden auf jeden Fall 7 Punkte in Flensburg eingetragen.

1,6 Promille: Hier liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit auch für Fahrer von Fahrrädern, Mofas, die zum Tatzeitpunkt per Pedal vorwärts bewegt werden, sowie Elektrorollstühlen. Achtung, auch hier lauern Geldbußen und führerscheinrechtliche Konsequenzen!

Fahrzeugdiebstahl

Ein Fahrzeugdiebstahl wird oft zum Drama in zwei Akten. Das erste Drama: das eigene, geliebte Fahrzeug ist verschwunden. Nun wird zunächst die Polizei informiert, der Diebstahl gemeldet und gehofft, dass sich das Fahrzeug noch irgendwo auffinden lässt.

Das zweite Drama ist jedoch meist das um einiges größere: die Auseinandersetzung mit der Versicherung. Hier entstehen oft heftige Reibereien, wenn es um die Rekonstruktion der Diebstahlsituation geht. Schnell verhärten sich die Fronten und die Auseinandersetzung wird zum Spiel auf Messers Schneide, da es auch zumeist um viel Geld geht, das der Bestohlene als Ersatz haben möchte, die Versicherung jedoch nicht ohne Weiteres zu zahlen bereit ist.

Hierbei ist anwaltliche Hilfe oft unerlässlich, da es auch um die Kenntnis der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis geht. Nicht zu vergessen ist schließlich auch noch der Verwaltungsaufwand nach einem Diebstahl: Sobald es einigermaßen unrealistisch erscheint, dass das gestohlene Fahrzeug in näherer Zeit wieder aufgefunden wird, sollte man das Fahrzeug bei der Verwaltungsbehörde abmelden.

Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg

Unfallschaden

Das Wort erklärt sich fast von selbst, Unfallschäden sind Schäden an einem Fahrzeug, die durch einen Unfall entstanden sind. Diese Schäden haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und damit auch den Wert eines Fahrzeuges.

Unfallschäden stellen beim Verkauf von Fahrzeugen einen Sachmangel dar. Dies bedeutet, dass besondere Haftungsfragen daran geknüpft sind. So muss z.B. der Gebrauchtwagenhändler ausdrücklich erklären, dass es sich bei einem zu verkaufenden Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, sonst kann ein Fall arglistiger Täuschung vorliegen, welcher zur Anfechtung des Kaufs berechtigt. Schadensersatzpflichtig machen sich Verkäufer, welche eine Garantie für die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges übernommen haben.

Selbst die Mitteilung bestimmter Unfallschäden erhält nach der Rechtsprechung die Garantie, dass an dem Fahrzeug keine weiteren unfallbedingten Schäden vorliegen. Eine gewissenhafte, notfalls auch sachverständige Prüfung ist daher ein wesentlicher Schritt, um auf der sicheren Seite zu stehen.

Blutalkohol

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist das Maß für die Menge Alkohol im Blut und wird üblicherweise in Promille oder Gramm pro Liter angegeben. Die BAK kann durch Entnahme einer Blutprobe gemessen, anhand der Atemalkoholkonzentration geschätzt oder durch Näherungsformeln über den Alkoholkonsum grob berechnet werden.

Die am weitesten verbreitete Methode zur Berechnung der maximal vorhandenen BAK ist die so genannte Widmark-Formel. Sie lautet:

c = A / (m * r)

Hierbei steht c für die BAK in Gramm pro Kilogramm Blut, A für die Masse des aufgenommenen Alkohols in Gramm, m für das Gewicht der Person in Kilogramm und r für den Reduktionsfaktor im Körper. Dieser Faktor beträgt bei Männern 0,68-0,7, bei Frauen und Jugendlichen 0,55-0,6 und bei Säuglingen oder Kleinkindern 0,75 – 0,8.

Im Verkehrsrecht erlangt die Blutalkoholkonzentration vor allem Bedeutung im Bereich des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts. Die Entnahme einer Blutprobe kann in Deutschland erzwungen werden, häufig werden angetroffene Fahrzeugführer jedoch zunächst um die Abgabe einer Atemalkoholprobe gebeten.

Zur Mitwirkung ist jedoch niemand gezwungen, grundsätzlich muss sogar ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Lediglich in Fällen der so genannten Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei diese Blutprobe anordnen. Die Rechtsprechung zur Annahme der Gefahr im Verzug ist jedoch vor allem für die Fälle, in denen kein richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Notdienst zur Nachtzeit oder am Wochenende eingerichtet ist, sehr großzügig.

Restwert

Der Restwert beschreibt den Wert, zu dem ein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert werden kann. Rechnerisch ergibt sich der Restwert aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. Reparaturkosten und Minderwert.

Im rechtlichen wie wirtschaftlichen Zusammenhang interessant wird der Restwert bei der Frage der Schadensregulierung nach einem Unfall. Hier entsteht auch das Spannungsfeld der Interessen im Zusammenhang mit der Frage nach dem „richtigen“ Restwert.

Nach § 254 BGB ist der Geschädigte nach einem Unfall verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Daher wird er, wie auch Unfallversicherer, versuchen, von einem möglichst hohen Restwert ausgehen zu können, der in eine Anrechnung mit eingeht.

Auf der anderen Seite existiert natürlich ein großer Markt für unfallbeschädigte Fahrzeuge. Die Händler dieser Fahrzeuge haben ein wirtschaftliches Interesse, für Unfallwagen möglichst wenig bezahlen zu müssen, um so größere Gewinnspannen erzielen zu können.

Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung auf die Werterzielung des dem Geschädigten regional zugänglichen Marktes an. So muss ein Geschädigter z.B. nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 13.10.2009 (Az.: VI ZR 318/08) nicht extra im Internet nach den höchsten Geboten recherchieren.

Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg

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