Der Führerscheinentzug, oder wie es korrekt heißen muss, die Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Bestehen durch den Führerschein lediglich nach außen dokumentiert wird, ist wohl eines der größten Übel, die einem Fahrzeugführer drohen können.
Dies kann jedoch auf viele denkbare Arten geschehen. Im Bereich des Strafrechts normiert § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und sich der Führer daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Hiervon ist sogar in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht trotz Vorliegens eines erheblichen Sach- oder Personenschadens handelt. Die Fahrerlaubnis kann jedoch auch ohne Straftaten entzogen werden. So muss die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach § 3 FeV entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der wohl praktisch relevanteste Fall ist jedoch der Führerscheinentzug gemäß § 4 Absatz 3 StVG, der den Entzug der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Grenze von 18 Punkten in Flensburg vorschreibt. Dem kann jedoch durch vielfältige Maßnahmen, wie Abbauseminaren etc. vorgebeugt werden.
Von Fahrverbote zu Drogen