Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe Ein vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können, wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte.

Bislang darf ein Fahrverbot nur als Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung.

Gerade bei Personen, für die eine Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Von Fahrverbote zu Drogen

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Winterreifenpflicht seit Dezember 2010

Bisher war in der Straßenverkehrsordnung lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insbesondere die „geeignete Bereifung“. Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Mit Inkrafttreten der Neuregelungen am 4.12.2010 gilt für Auto- und Lkw-Fahrer u. a.:
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z. B. von Oktober bis April) gibt es nicht. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.

Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen kostet künftig 40 €. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 € an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
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Verkehrsrecht – Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm

Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz, Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2013 entschieden und im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die betroffene Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Versicherungsrecht – Regulierungszusage eines Versicherungsagenten

Regulierungszusage eines Versicherungsagenten
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Es liegt darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Handwerker bei Dachdeckerarbeiten am Bau einen Wasserschaden verursacht. Bei einer Baustellenbesichtigung sagte der Versicherungsagent dem Geschädigten zu, seine Versicherung übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengutachten. Daraufhin beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen und der Bauhandwerker beseitigte den Schaden. Die Versicherung weigerte sich, die Kosten für die Schadensbeseitigung und das Sachverständigengutachten zu übernehmen mit dem Hinweis, dass Dachdeckerarbeiten vom Versicherungsschutz nicht erfasst seien.

Die Richter entschieden, dass die Versicherung zahlen muss. Der Haftpflichtversicherer ist in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist.
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Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg

Verkehrsrecht – Kinder im Straßenverkehr

Kinder im Straßenverkehr

Wer bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr haftet ist in § 828 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat

Nach § 828 BGB Absatz 1 haften Kinder bis zum Alter von 7 Jahren grundsätzlich gar nicht.
Bei Kindern vom 7. bis zum 10. Geburtstag stellt der Absatz 2 auf die Gefahren im Straßenverkehr ab und sieht eine Begrenzung auf Vorsatz vor. Im fließenden Verkehr ist der Autofahrer ohne Chance. Das gilt auch dann, wenn das Kind einfach vor das Auto mit seinem Fahrrad fährt. Der PKW Fahrer haftet voll.
Im ruhenden Verkehr stellt sich die Lage aber abweichend dar. Von einem stehenden Auto muss das Kind nicht gegen die Gefahren entsprechend geschützt werden muss. Es ist auch nicht gleichermaßen von dem Straßenverkehr überfordert. Wenn ein Kind also mit seinem Fahrrad oder Skatboard gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto fährt und es beschädigt, dann müssen das Kind bzw. seine Eltern für den Schaden aufkommen.
Bleibt der PKW Eigentümer auch auf seinem Schaden sitzen, wenn ein siebenjähriges Kind absichtlich gegen das Auto tritt oder einen Stein wirft? Nein, bei Vorsatz haften Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr und müssen für den Schaden einstehen.
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Keine (rechtskräftige) Entziehung der Fahrerlaubnis und keine MPU trotz 1,6 Prom.: Mit Urteil vom 29.08.2012 hat das AG Frankfurt/Oder aufgrund einer 6,5-monatigen IVT-Hö Verkehrstherapie und 6-monatiger nachgewiesener Abstinenz 7,5 Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit 1,60 Prom. (gemäß Polizeiarzt „nicht merkbar“ unter Alkohol) den vorläufig entzogenen Führerschein im Gerichtstermin wieder zurückgegeben; keine MPU im Straf- und Verwaltungsrecht!

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RÜCKGABE DES FÜHRERSCHEINS 10 WOCHEN NACH PKW-FAHRT mit 1,51 Promille (nur 2 Monate dekl. – bereits abgegoltenes – Fahrverbot) aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie
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RÜCKGABE DES FÜHRERSCHEINS im Gerichtstermin trotz 1,34 Promille gut 4 Monate nach dem Auffahrunfall auf anderen PKW mit Fahrer (Gefahr für Leib und Leben) (ÜBER 10 MONATE WENIGER SPERRE als im Strafbefehl) aufgrund IVT-Hö Verkehrstherapie
(Arndt Himmelreich wurde vom Gericht als sachverständiger Zeuge geladen)

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