Einmal nicht aufgepasst und schon kommt es beim Einparken zu Beulen und Kratzern. Als Parkrempler sollten Sie vor Ort bleiben – andernfalls begehen Sie Unfallflucht. Wie Sie sich als Parkrempler gegen Fahrerflucht verteidigen, erfahren Sie hier.
1. Kann man als Parkrempler überhaupt Fahrerflucht begehen?
Fahrerflucht ist im Strafgesetzbuch (StGB) als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ strafbar (§ 142 Abs. 1 StGB). Hintergrund ist, dass dem Geschädigten ermöglicht werden soll, Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger (notfalls gerichtlich) durchzusetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Schädiger auch bekannt ist.
Aber: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein Vorsatzdelikt. Haben Sie von dem Unfall also nichts mitbekommen, sind Sie auch nicht strafbar. Gerade Parkremplern bietet dieser Umstand ein guter Verteidigungsansatz. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie vom Unfall gewusst haben.
Haben Sie den Unfall aber mitbekommen, müssen Sie grundsätzlich nach jedem kleinen Schaden vor Ort bleiben und sich identifizieren. Das gilt auch, wenn Sie bloß Kratzer verursacht haben. Die wenigsten Unfallschäden sind so unerheblich, dass Sie weiterfahren dürfen. Nur wenn der Schaden am anderen Fahrzeug offensichtlich unter 25-50 € beträgt, dürfen Sie Ihre Fahrt fortsetzen. Bedenkt man die hohen Werkstattkosten, wird dies nur äußerst selten der Fall sein. Übrigens muss nicht zwingend ein anderes Fahrzeug beteiligt sein. Auch nach der Beschädigung von Laternen, Stromkästen und Ähnlichem können Sie Unfallflucht begehen.
Die Strafbarkeit scheidet natürlich aus, wenn nur Ihr eigenes Fahrzeug einen Schaden erlitten hat. Beachten Sie aber: Dies gilt nicht, wenn Sie in einem Mietwagen unterwegs waren!
2. Wie verhält man sich als Parkrempler richtig?
Was der Parkrempler zu tun hat, kommt auf die Situation an.
a) Feststellungsbereite Person anwesend
Ist der Geschädigte anwesend, müssen Sie diesem unaufgefordert Ihre Kontaktdaten mitteilen. Es genügt auch, wenn eine andere Person vor Ort ist, die die Informationen weiterzugeben bereit ist (z.B. ein Polizeibeamter oder ein Nachbar des Geschädigten). Verlassen Sie hingegen sofort den Unfallort, begehen Sie Unfallflucht.
b) Keine feststellungsbereite Person anwesend
Ist eine solche Person nicht anwesend, müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Welche Zeitspanne notwendig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt vielmehr auf die Umstände an:
- Wie groß ist der eingetretene Schaden?
- Ist es Vormittag oder mitten in der Nacht?
- Wie viel Verkehr herrscht?
Folgende Zeiten haben Gerichte bereits für ausreichend gehalten (die Entscheidungen bilden aber nur bedingt ab, was in Ihrem Fall gelten könnte):
- In der Nacht 30 Minuten bei einem Schaden von 1.100 DM.
- Bei einem geringfügigen Schaden zehn Minuten.
- Über Tag in der Stadt bei 400 DM Schaden 15 Minuten.
Warten Sie die angemessene Zeit nicht ab, machen Sie sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.
Eine Ausnahme gilt natürlich, wenn Ihnen das Abwarten nicht zugemutet werden kann.
Beispiel: B fährt mit seiner hochschwangeren Ehefrau C im Auto und streift beim Ausparken ein anderes Fahrzeug. Er wollte gerade die C ins Krankenhaus bringen, die bereits Wehen hat. Er bringt sie sofort ins Krankenhaus, ohne am Unfallort zu warten.
c) Wartezeit abgelaufen
Aber auch, wer angemessen lang am Unfallort gewartet hat, ohne dass eine feststellungsbereite Person eingetroffen ist, darf den Unfall nicht einfach vergessen. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Polizei oder dem Geschädigten zu melden, und anzugeben, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Außerdem haben Sie Ihre Kontaktdaten zu nennen.
Die gleichen Pflichten hat ein Parkrempler, der zwar nicht die Wartefrist abgewartet hat, aber sich berechtigterweise vom Unfallort entfernt hat.
3. Welche Strafe droht nach Fahrerflucht als Parkrempler?
Fahrerflucht kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Welche Strafe zu erwarten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenngleich ein geringerer Schaden eher für eine mildere Strafe spricht, hängt das Strafmaß von vielen weiteren Umständen ab. Gerade bei kleineren Schäden und geschickter Verteidigung ist allerdings eine Einstellung wegen geringer Schuld (ggf. gegen Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Organisation oder ähnliches) nach §§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO) denkbar.
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe sind unter Umständen weitere Folgen zu erwarten:
- Ihnen werden drei Punkte in Flensburg verhängt.
- Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
- Unter Umständen ist sogar eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis schon während des Strafverfahrens denkbar, §111a Abs. 1 StPO.
- Selbst wenn die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, kann trotzdem ein Fahrverbot verhängt werden, § 44 StGB.
- Es droht eine Verlängerung der Probezeit.
Diese drastischen Folgen zeigen, dass sich die Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht lohnt.
4. Hilft es, wenn ich einen Zettel hinterlassen habe?
Wenn niemand am Unfallort anwesend ist, entscheiden sich Parkrempler oft dazu, einfach einen Zettel zu hinterlassen. Wer sich dann vom Unfallort entfernt, macht sich allerdings strafbar! Sie sollten also auch bei kleineren Schäden besser vor Ort warten. Bei der Bemessung Ihrer Strafe kann Ihr guter Wille allerdings zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Straffreiheit erlangen Sie so aber nicht.
5. Sollte ich mich als Parkrempler selbst anzeigen?
Eine Fahrerflucht ist also bereits dann vollendet, wenn Sie z.B. die angemessene Wartezeit nicht vollständig abgewartet haben.
Das Gesetz sieht aber gerade für Parkrempler in § 142 Abs. 4 StGB eine Möglichkeit der „Wiedergutmachung“ vor: In bestimmten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern, oder ggf. sogar ganz von der Strafe absehen, wenn Sie die Meldung bei Polizei oder dem Geschädigtem innerhalb von 24 Stunden nachholen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie sich freiwillig melden. Nicht mehr freiwillig ist die Meldung insbesondere dann, wenn Sie bereits entdeckt wurden.
Außerdem besteht diese Möglichkeit der sog. „tätigen Reue“ nur, wenn ein Sachschaden von weniger als rund 1.300 € vorliegt. Der Gesetzgeber zielt mit dieser Möglichkeit gerade auf Parkrempler ab. Sie ist daher nur außerhalb des fließenden Verkehrs eröffnet.
Achtung: Die Strafmilderung steht im Ermessen des Gerichts, ist also nicht zwingende Folge.
6. Was kann ich gegen die Strafe tun?
Sie sollten zunächst keine Aussage treffen, die nicht mit Ihrem Anwalt abgesprochen ist. Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht voreilig aus.
Ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie, können Sie bereits in dieser Phase auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken. Gerade bei weniger schweren Fällen führt dies oft zum Erfolg. Kommt es hingegen zur Eröffnung des Hauptverfahrens, müssen Sie sich vor Gericht verteidigen. Die Staatsanwaltschaft ist nun in der Bringschuld: Sie muss Ihnen die Straftat nachweisen. Idealerweise endet das Verfahren mit einem Freispruch.
Um sich bestmöglich gegen den Vorwurf zu wehren, sollten Sie früh einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten.
7. Fazit
- Es gibt keine wirkliche „Bagatellgrenze“ bei der Fahrerflucht. Auch Parkrempler machen sich grundsätzlich strafbar, wenn sie unerlaubt den Unfallort verlassen.
- Nur bei Kleinstschäden, die der Geschädigte offensichtlich nicht verfolgen wird, scheidet die Strafbarkeit aus.
- Ist niemand am Unfallort, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Kommt auch während dieser Zeit niemand, haben Sie sich unverzüglich bei der Polizei oder dem Geschädigten zu melden.
- Ein Parkrempler macht sich auch dann strafbar, wenn er einen Zettel oder eine Visitenkarte hinterlassen hat.
- Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, außerdem Punkte, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.
- Parkrempler können bei kleineren Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs straffrei werden oder eine Strafmilderung erhalten, wenn sie die Meldung innerhalb von 24 Stunden nachholen.
- Wer einen Anhörungsbogen wegen Fahrerflucht erhalten hat, sollte sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.