NEUERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS NACH TRUNKENHEIT IM VERKEHR

Ist nach einer einmaligen
Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden…weiterlesen Quelle: Bundesverwaltungsgericht

VERKEHRSRECHT – SCHMERZENSGELD

Neben dem materiellen Schaden am eigenen
Verkehrsrecht Berlin SchmerzensgeldAuto, Fahrrad oder Motorrad sind auch die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfallgegner zu entschädigen. Das angemessene Schmerzensgeld richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung sowie Umfang und Dauer der ärztlichen Behandlung und einer möglicherweise bleibenden Dauerbeeinträchtigung. Die vielfach verwendeten Schmerzensgeldtabellen erfassen Gerichtsentscheidungen zu den unterschiedlichsten Verletzungen. Die genannten Entscheidungen bieten Anhalts- und Orientierungspunkte für die Bemessungshöhe. Immer müssen aber die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Zur Wahrung- und Sicherung der Ansprüche sollte auch bei geringen Beschwerden nach einem Unfall unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden. Werden die Beschwerden stärker, sollten Sie erneut einen Arzt aufsuchen. Dokumentieren Sie Ihre Verletzungen und Ihre Beschwerden. Fotografieren Sie die Verletzungen. Führen Sie ein Tagebuch über Ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen. Heben Sie Nachweise über Untersuchungen, Therapien einschließlich Rezeptgebühren, Medikamenten- und sonstige Zuzahlungen auf. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>> Neben dem materiellen Schaden am eigenen

VERKEHRSRECHT – BUSSGELDBESCHEID

Pflichtverletzungen werden im Straßenverkehr unterschiedlich geahndet
Verkehrsrecht Berlin - BußgeldbescheidEin geringfügiger Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,00 Euro und 35,00 Euro geahndet. Ein schwerer Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ab 40,00 Euro verfolgt. Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen begangene Ordnungswidrigkeiten also weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Bei den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich nicht um Strafen im Sinne der Strafgesetze. Bei erheblichen Ordnungswidrigkeiten wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind insbesondere im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) beinhalten weiter viele Ordnungswidrigkeit, die im Straßenverkehr begangen werden können. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Für den Regelfall wird dabei lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Von den Regelsätzen kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach oben abgewichen werden. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>  

UNFALLFLUCHT – UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

Unfallflucht wird juristisch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallflucht - Unerlaubtes entfernen von genannt. Fast jedermann fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht passiert es, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen. Vielleicht ist es kaum sichtbar. Es ist ja nur eine Bagatelle und man fährt weiter. Auch wer kein Auto fährt, kann mit einem Einkaufswagen an ein Auto anstoßen. Das kann man doch nicht ernst nehmen und entfernt sich. Weit gefehlt! Wichtig: Fahrerflucht kann nicht nur von Autofahrern, sondern von allen Verkehrsteilnehmern begangen werden; also auch Radfahrern, Fußgängern. Das Drama nimmt seinen Lauf. Anzeige, Prozess, Verurteilung und Kosten, nichts als Kosten. Das alles wegen eines unbedeutsamen Zusammenstoßes, der nicht ernst genommen wurde. Die Folgen einer Fahrerflucht sind schmerzhaft. Neben einer Geldstrafe verliert man den Schutz der Haftpflichtversicherung. Liegt der Fremdschaden über 1.200 – 1.300 Euro droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis liegt bei mindestens 6 Monaten. Natürlich kann es sein, dass der Unfall nicht bemerkt wird. Unter bestimmten Umständen werden Anstoßgeräusche von Passanten lauter gehört, als vom Unfallverursacher. Auch bei Schwerhörigkeit, lauter Musik im Auto und vieler weiterer anerkannter Gründe ist ein Unfall nicht wahrnehmbar. Hier ist oft frühzeitig ein Sachverständiger einzuschalten. Es empfiehlt sich aber dringend vor einer Aussage bei der Polizei zum Vorwurf der Fahrerflucht, anwaltlichen Rat einzuholen. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>

VERKEHRSRECHT – FAHRTENBUCH FÜHREN

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter
Verkehrsrech-Fahrtenbuchfür ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn sich der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln lässt. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Anordnung kann bereits nach einem einmaligen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften angeordnet werden. In dem Fahrtenbuch ist vor dem Beginn jeder Fahrt – Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, – Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit auszuhändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>

VERKEHRSRECHT – WAS TUN BEIM VERKEHRSUNFALL

Nach einem Verkehrsunfall stellen sich alle Beteiligten
Unfallschaden melden Verkehrsrechtdie berechtigte Frage: Was ist nun tun? Wer kann mir helfen? Wie bekomme ich meinen Schaden ersetzt? Natürlich ist die Versicherung des Unfallgegners schnell mit ihren Hilfsangeboten zur Hand. Achtung – aber keine Versicherung zahlt freiwillig mehr als unbedingt notwendig. Es zählt immer die preiswerteste Lösung. Außerdem warum lassen Sie den anderen die Schadenshöhe bestimmen. Wählen Sie Ihren Gutachter und Anwalt Ihres Vertrauens. Lassen Sie sich nicht vertrösten und hinhalten. Nehmen Sie Ihr Rechte unverzüglich wahr. Wichtig ist, Sie können Ihren Rechtsanwalt auswählen! Sie können Ihren Gutachter auswählen! Sie können Ihre Reparaturwerkstatt wählen! Sie können entscheiden, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen! Wir beraten und unterstützen Sie bei der Unfallregulierung Ihres Verkehrsunfalls Auswahl Ihres Gutachters Schadensersatz Restwert Nutzungsausfall Mietwagen Schmerzensgeld Verdienstausfall Ersatz der Heilbehandlungskosten Haushaltsführungsschaden Vollkaskoversicherung Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>  

VERKEHRSRECHT UND MITHAFTUNG

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  Verkehrsrecht Mithaftung bei einem UnfallDa Autofahren an sich gefährlich ist, besteht immer eine Haftung, die sogenannte Betriebsgefahr.Wenn aber die Verhaltensverstöße des Unfallgegners gravierend sind, tritt die Betriebsgefahr zurück. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>  

ALKOHOL UND DROGEN IM STRASSENVERKEHR

Die Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern
  Alkohol und Drogen im StraßenverkehrDie Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (Blutalkoholkonzentration, BAK) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es ist aber falsch, dass man sich bis 0,5 Promille BAK immer folgenlos hinters Steuer setzen könne. Bereits ab 0,3 Promille hat es rechtliche Konsequenzen, wenn man in diesem Zustand alkoholbedingt einen Fahrfehler oder gar einen Unfall begeht. Anders als beim Alkohol gibt es bei den Drogen keine gesetzlichen Grenzwerte. Ob durch die Drogeneinnahme die Fahrsicherheit gefährdet ist oder nicht, ist unerheblich. Allein die Feststellung bestimmter Stoffe im Blut reicht aus, zumindest eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Zu den verbotenen Substanzen zählen Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamine und die Designerdrogen. Ertappten Drogensündern drohen erhebliche Geldbußen und Fahrverbote. Hinzu kommt, dass die Führerscheinbehörde den Führerschein bereits nach dem ersten Drogenkonsum im Straßenverkehr einziehen wird und eine MPU (medizinisch psychologisches Gutachten) anfordert, um die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges festzustellen. Ausnahmen gibt es nur für den gelegentlichen Cannabiskonsum, wenn Konsum und Fahren getrennt werden können. Aber Vorsicht! Ab 1,0 Nanogramm des Cannabiswirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut, ist von einem zeitnahen Konsum von Cannabisprodukten (Haschisch/Marihuana) und einer daraus resultierenden (ausreichenden) Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Wann der Wert erreicht ist, ist unmöglich vorherzusagen. Ehe die MPU begonnen werden darf, hat der Betroffene eine Therapie zu absolvieren und sich bei einem speziellen Institut einem Drogenkontrollprogramm zu unterziehen. Während dieses Jahres sollte der Betroffene sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>  

VERKEHRSRECHT UND ROTLICHTVERSTOS

Wird rote Ampel überfahren, ist entscheidend, ob Rotlichtphase
  Verkehrsrecht Rotlichverstoßbereits mehr als 1 Sekunde andauerte. Dann liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge hat. Soweit aufgrund von Schätzungen der Betroffene angezeigt wurde, kommt es darauf an, ob der Rotlichtverstoß von den Polizeibeamten gezielt oder nur beiläufig beobachtet wurde. Wurde der Verstoß nicht gezielt beobachtet, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. Auch die allgemeine Feststellung, die Ampel habe bereits „2 Sekunden“ oder „ziemlich lange“ Rotlicht gehabt, rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Beobachten jedoch Polizeibeamte gezielt eine Ampel, ist das im Beginn des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22, … durch den Polizeibeamten ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Rotlichtphase. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Rotlichtverstoßes ist das Überfahren der Haltelinie. Ampelkreuzungen werden natürlich auch häufig durch Kameras überwacht. Hierzu werden zwei Induktionsschleifen, A-Schleife und B-Schleife genannt, in die Straßendecke eingebracht. Beim Überfahren jeder Schleife wird jeweils ein Foto gemacht. Jeder Rotlichtverstoß wird somit durch zwei Fotos dokumentiert. Auf den Fotos wird festgehalten, wann die jeweilige Induktionsschleife seit Beginn der Rotlichtphase überfahren wurde. Die Praxis zeigt immer wieder, dass es hierbei zu Fehlern kommt. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>

VERKEHRSRECHT WERTMINDERUNG

Auch eine merkantile Wertminderung ist zu ersetzen. Dies
  Wertminderung nach einem Unfallist der Schaden, der bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs entsteht, weil der Unfall offen zu legen ist. Der spätere Käufer wird ein repariertes Unfallfahrzeug nur zu einem geringeren Preis kaufen. Häufig wird dies bei älteren Fahrzeugen verweigert, denn es würde durch einen Unfall nicht mehr an Wert verlieren, wenn es ordnungsmäßig instand gesetzt worden sei. Die Grenze liegt hier bei hier bei 5 Jahren und einer Laufleistung von 100.000 km, wobei der Einzelfall, Fahrzeug der Oberklasse, besonders niedrige Laufleistung, zu berücksichtigen sein wird. Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen lassen, wird das Gutachten in der Regel Angaben zur Wertminderung. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>  

STANDKOSTEN

Sollte Ihr Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrbereit
Standkosten nach einem Unfallsein und daher abgeschleppt oder sogar geborgen werden, ist die gegnerische Versicherung zur Kostentragung verpflichtet. Das gilt auch für die Standkosten, die auf einem Werkstattgelände bis zur Reparatur, dem Verkauf oder der Verschrottung des Fahrzeugs anfallen. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>

MIETWAGEN – NUTZUNGSAUSFALL

Wird Ihr Fahrzeug bei einem Unfall so geschädigt, dass
es nicht mehr verkehrstüchtig ist und nicht mehr genutzt werden kann, haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer bzw. für die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Grundsätzlich können Sie auch einen Mietwagen nehmen. Wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen, sollten Sie jedoch vorsichtig sein. Sie müssen immer daran denken, dass Sie möglicherweise auf einem Teilbetrag der Rechnung sitzen bleiben können. Sie haben stets die Verpflichtung zur Schadenminderung und zum anderen kann Ihnen eine Mitschuld am Unfall angehängt werden. Mietwagen und Nutzungsausfall setzen jedoch voraus, dass der Geschädigte oder ein naher Angehöriger das Fahrzeug überhaupt nutzen kann. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>

VERKEHRSRECHT UND BILLIGREPARATUR

Es ist allgemein bekannt, dass die Reparaturkosten zu ersetzen
sind. Allerdings versuchen Versicherer in letzter Zeit, den Geschädigten auf Billigreparaturen zu verweisen. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten einer Fachwerkstatt verlangen. Dies gilt auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Auf andere „freie“ Fachwerkstätten, die eine Vielzahl von Aufträgen der Versicherer erhalten, brauchen Sie sich in der Regel nicht verweisen lassen. Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot muss der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg gehen. Die Schadensrestitution darf jedoch nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 30.06.2008 – 22 U 13/08 zumindest für Berlin entschieden. Nutzen Sie unseren Online-Service – lassen Sie sich beraten! >>>>


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