In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verlangte eine Urlauberin von einem Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31.8.2008 zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche der Frau verloren. Nach ihrem Vortrag befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Nun machte sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen neben ihrem Schaden auch den Schaden ihres Lebensgefährten geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag (1.000 Sondererziehungsrechte = ca. 1.130 €) des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) überstiegen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Reisende über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen könne.
Der BGH teilte diese Auffassung nicht und hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung führte er aus, dass der Ersatzanspruch nach dem MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zusteht, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach dem MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Das MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.
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