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Drogenfahrt

ALKOHOL / DROGEN

Die Wirkung des Alkohols wird von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (Blutalkoholkonzentration, BAK) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es ist aber falsch, dass man sich bis 0,5 Promille BAK immer folgenlos hinters Steuer setzen könne. Bereits ab 0,3 Promille hat es rechtliche Konsequenzen, wenn man in diesem Zustand alkoholbedingt einen Fahrfehler oder gar einen Unfall begeht.

Anders als beim Alkohol gibt es bei den Drogen keine gesetzlichen Grenzwerte. Ob durch die Drogeneinnahme die Fahrsicherheit gefährdet ist oder nicht, ist unerheblich. Allein die Feststellung bestimmter Stoffe im Blut reicht aus, zumindest eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Zu den verbotenen Substanzen zählen Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamine und die Designerdrogen.
Ertappten Drogensündern drohen erhebliche Geldbußen und Fahrverbote. Hinzu kommt, dass die Führerscheinbehörde den Führerschein bereits nach dem ersten Drogenkonsum im Straßenverkehr einziehen wird und eine MPU (medizinisch psychologisches Gutachten) anfordert, um die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges festzustellen.

Ausnahmen gibt es nur für den gelegentlichen Cannabiskonsum, wenn Konsum und Fahren getrennt werden können. Aber Vorsicht! Ab 1,0 Nanogramm des Cannabiswirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut, ist von einem zeitnahen Konsum von Cannabisprodukten (Haschisch/Marihuana) und einer daraus resultierenden (ausreichenden) Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Wann der Wert erreicht ist, ist unmöglich vorherzusagen.

Ehe die MPU begonnen werden darf, hat der Betroffene eine Therapie zu absolvieren und sich bei einem speziellen Institut einem Drogenkontrollprogramm zu unterziehen. Während dieses Jahres sollte der Betroffene sich einer Selbsthilfegruppe anschließen.

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