Will man sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen, so ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf. Der Einspruch muss sich nicht gegen den gesamten Bußgeldbescheid richten, sondern kann auch auf Teile dessen, z.B. einzelne von mehreren gemeinsam abgegoltenen Taten oder den Rechtsfolgenausspruch, wie die Höhe der Geldbuße oder ein etwa angeordnetes Fahrverbot, beschränkt werden.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides vom Betroffenen oder seinem Verteidiger bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden.
Bereits im Bußgeldbescheid muss der Betroffene auf die Möglichkeit des Einspruchs und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 67 OWiG hingewiesen werden.