Wird rote Ampel überfahren, ist entscheidend, ob Rotlichtphase bereits mehr als 1 Sekunde andauerte. Dann liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge hat. Soweit aufgrund von Schätzungen der Betroffene angezeigt wurde, kommt es darauf an, ob der Rotlichtverstoß von den Polizeibeamten gezielt oder nur beiläufig beobachtet wurde.
Wurde der Verstoß nicht gezielt beobachtet, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. Auch die allgemeine Feststellung, die Ampel habe bereits „2 Sekunden” oder „ziemlich lange” Rotlicht gehabt, rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.
Beobachten jedoch Polizeibeamte gezielt eine Ampel, ist das im Beginn des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22, … durch den Polizeibeamten ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Rotlichtphase. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Rotlichtverstoßes ist das Überfahren der Haltelinie.
Ampelkreuzungen werden natürlich auch häufig durch Kameras überwacht. Hierzu werden zwei Induktionsschleifen, A-Schleife und B-Schleife genannt, in die Straßendecke eingebracht. Beim Überfahren jeder Schleife wird jeweils ein Foto gemacht. Jeder Rotlichtverstoß wird somit durch zwei Fotos dokumentiert.
Auf den Fotos wird festgehalten, wann die jeweilige Induktionsschleife seit Beginn der Rotlichtphase überfahren wurde. Die Praxis zeigt immer wieder, dass es hierbei zu Fehlern kommt.
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