Fahrtenbuch

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn sich der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln lässt.

Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Anordnung kann bereits nach einem einmaligen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften angeordnet werden.

Wann ist ein Fahrtenbuch zu schreiben?

In dem Fahrtenbuch ist vor dem Beginn jeder Fahrt – Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, – Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit auszuhändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

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