Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Wegeunfall Zu einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsunfalls gehört auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. „Versichert“ ist danach also nur „das Zurücklegen“ eines solchen Weges, sonst nichts.
Einkauf kein Wegeunfall: In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall kaufte ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeitsstätte in einem Supermarkt etwas Obst. Als er mit seinem Motorroller noch auf dem Parkplatz des Supermarktes fuhr, stieß er mit einem Pkw zusammen. Die Richter hatten nun zu entschieden, ob hier noch von einem Wegeunfall auszugehen ist.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall kein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorlag, da der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfallereignisses keinen unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegte. Durch den Einkauf wurde der Weg zur Arbeit mehr als geringfügig unterbrochen. Dieser unversicherte Umweg war zur Unfallzeit noch nicht beendet. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die während einer Arbeitspause zum Essen gehen oder davon zurückkehren oder zwecks Besorgung von Lebensmitteln zum Verzehr während einer solchen Pause einen Weg zum Geschäft zurücklegen, liegt nicht vor. Solche Wege sind durch die vom jeweiligen Unternehmen vorgegebenen Bedingungen erheblich mitveranlasst und räumlich und zeitlich betriebsbedingt. Ferner wird hier bezweckt, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und damit die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt.
Beförderung des Kindes zu privater Spielgruppe: Bei dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall befand sich ein Vertriebsmanager auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in einem Home-Office seine Tätigkeit fortzusetzen. Er unterbrach die Fahrt, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt.
Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen sog. Wegeunfall handelt. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vater nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf dem Weg verunglückt ist, den er zurückgelegt hat, um sein Kind von der Spielgruppe abzuholen. Diese Unterbrechung aus privaten Gründen ist jedoch der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Nach dem Sozialgesetzbuch ist auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, eine versicherte Tätigkeit. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Von Versicherungsschutz zu Punkte in Flensburg