Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn es aus verschiedenen Gründen nicht angezeigt ist, ein Fahrzeug nach einem Unfall oder einer anderen Beschädigung zu reparieren. Innerhalb des Totalschadenbegriffes wird unterschieden zwischen dem technischen Totalschaden, dem wirtschaftlichen Totalschaden.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug völlig zerstört ist oder die Reparatur aus anderen Gründen unmöglich ist. In Anbetracht des aktuellen Standes der Reparaturtechnik wird dies höchstens in Ausnahmefällen noch vorkommen, beispielsweise wenn ein Fahrzeug völlig ausgebrannt ist oder es nicht mehr möglich ist, Ersatzteile für das betreffende Fahrzeug zu beschaffen oder umzubauen.
Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Rede, wenn das Fahrzeug nach einer wirtschaftlichen Sichtweise nicht mehr reparaturwürdig ist. Von Reparaturunwürdigkeit ist auszugehen, wenn eine Reparatur des Fahrzeuges nach einem Vergleich des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges mit den notwendigen Reparaturkosten nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht mehr in zumutbarer Weise möglich ist.
Hierbei wird jedoch zugunsten der Fahrzeugeigentümer durch die Rechtsprechung ein Aufschlag akzeptiert, sodass die Unzumutbarkeit erst dann anzunehmen ist, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschreitet.