Verkehrsrecht – Kinder im Straßenverkehr
Kinder im Straßenverkehr Wer bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr haftet ist in § 828 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat,