STANDKOSTEN

Sollte Ihr Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrbereit sein und daher abgeschleppt oder sogar geborgen werden, ist die gegnerische Versicherung zur Kostentragung verpflichtet.

Das gilt auch für die Standkosten, die auf einem Werkstattgelände bis zur Reparatur, dem Verkauf oder der Verschrottung des Fahrzeugs anfallen.

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