Häufige Unfallursache im Straßenverkehr ist die Übermüdung eines Fahrzeugführers. Kommt es zu einem Unfall und wird der Beifahrer verletzt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob hier eine sog. schuldhafte Selbstgefährdung von Seiten des Beifahrers vorliegt.
Von einer solchen ist beispielsweise auszugehen, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung trägt die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite (z. B. die Versicherung).
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