Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr hat fatale Folgen. Im Strafverfahren ist der Rechtsschutz weg. Die Haftpflichtversicherung nimmt Regress und die Rechtsschutzversicherung holt sich die gezahlten Auslagen und Gebühren vom Angeklagten zurück. Im Bußgeldverfahren eine höhere Geldbuße und es wird fast unmöglich das Gericht von einem Absehen vom Fahrverbot zu überzeugen.
Deshalb muss die Verteidigung immer darauf abzielen, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs zu verhindern. Das OLG Bamberg 20. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1704/10, weist z. B. darauf hin, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraussetzt und in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden kann. Vergleichbar ist diese Ansicht auch bei der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, ob allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration auf Vorsatz geschlossen werden kann – natürlich nicht.