Verkehrsrecht – Kinder im Straßenverkehr

Kinder im Straßenverkehr

Wer bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr haftet ist in § 828 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat

Nach § 828 BGB Absatz 1 haften Kinder bis zum Alter von 7 Jahren grundsätzlich gar nicht.
Bei Kindern vom 7. bis zum 10. Geburtstag stellt der Absatz 2 auf die Gefahren im Straßenverkehr ab und sieht eine Begrenzung auf Vorsatz vor. Im fließenden Verkehr ist der Autofahrer ohne Chance. Das gilt auch dann, wenn das Kind einfach vor das Auto mit seinem Fahrrad fährt. Der PKW Fahrer haftet voll.
Im ruhenden Verkehr stellt sich die Lage aber abweichend dar. Von einem stehenden Auto muss das Kind nicht gegen die Gefahren entsprechend geschützt werden muss. Es ist auch nicht gleichermaßen von dem Straßenverkehr überfordert. Wenn ein Kind also mit seinem Fahrrad oder Skatboard gegen ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto fährt und es beschädigt, dann müssen das Kind bzw. seine Eltern für den Schaden aufkommen.
Bleibt der PKW Eigentümer auch auf seinem Schaden sitzen, wenn ein siebenjähriges Kind absichtlich gegen das Auto tritt oder einen Stein wirft? Nein, bei Vorsatz haften Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr und müssen für den Schaden einstehen.
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